Rn. 32

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Bei einer Verschmelzung gehen der BHV und GAV im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf den verschmolzenen Rechtsträger als herrschendes UN über; möglicherweise steht dem beherrschten UN aus § 297 Abs. 1 AktG ein Kündigungsrecht zu. Auch wenn ein beherrschendes UN ein drittes UN im Wege der Verschmelzung oder Spaltung übernimmt, bleiben der BHV und GAV bestehen. Dies gilt ebenso für den umgekehrten Fall, wenn das herrschende UN in einem dritten UN aufgeht. Bei einer Abspaltung bleibt der übertragende Rechtsträger existent, so dass auch der BHV und GAV bestehen bleiben; möglich ist auch der Übergang des BHV und GAV auf den übernehmenden Rechtsträger. In beiden Fällen kommt für das beherrschte UN ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nach § 297 Abs. 1 AktG in Betracht. Strengere Anforderungen an eine Kündigung aus wichtigem Grund wird man bei der Ausgliederung stellen müssen, wenn der BHV und GAV bei dem ausgliedernden UN verbleibt. Denn bei der Ausgliederung erhält der übertragende Rechtsträger die Anteile an dem übernehmenden UN, so dass sich seine Vermögenssituation kaum verändert und insbesondere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht berührt wird. Ist dagegen der BHV und GAV Bestandteil des ausgegliederten Vermögens und geht er auf den übernehmenden Rechtsträger über, kann sich damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des MU für das TU ändern; daher bleibt in dieser Fallkonstellation für eine Kündigung des Vertrags mehr Raum. Bei der Aufspaltung des herrschenden UN ist zu differenzieren, ob der BHV und GAV nur einem oder allen übernehmenden Rechtsträgern zugeordnet werden. Im ersten Fall ist ein außerordentliches Kündigungsrecht des beherrschten UN anzunehmen, der zweite Fall stellt eine Vertragsänderung nach § 295 AktG dar (vgl. HdR-E, AktG § 291, Rn. 22). Der Formwechsel eines oder aller UN lässt den Bestand des UN-Vertrags grds. unberührt, weil sich dabei zwar die Gesellschaftsform, nicht aber die Identität als Rechtsträger ändert und das Gesetz für das MU keine Einschränkungen hinsichtlich der Gesellschaftsform macht (vgl. HdR-E, AktG § 291, Rn. 8; außerdem KK-AktG (2004), § 291, Rn. 70ff.; Müller, BB 2002, S. 157 (158, 160f.); BeckOGK-AktG (2022), § 297, Rn. 49, jeweils m. w. N.).

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