Rn. 62
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Mit der Darstellung des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage des UN soll den Adressaten des Lageberichts ein Überblick über die Entwicklung des UN im abgelaufenen GJ und seine wirtschaftliche Situation am Abschlussstichtag gegeben werden. Dazu sind die Geschäftsentwicklung und die für sie ursächlichen Ereignisse aus Sicht der UN-Leitung zu beschreiben und zu beurteilen. Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage stehen in einem engen Zusammenhang, denn die Geschäftsentwicklung und die für sie ursächlichen Ereignisse bestimmen das Geschäftsergebnis und die Lage des UN. Aus diesem Grund ist es zweckmäßig und üblich, die drei Berichtselemente gemeinsam zu erläutern (vgl. Bonner HGB-Komm. (2018), § 289, Rn. 85; MünchKomm. HGB (2020), § 289, Rn. 56).
Rn. 63
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Neben der Darstellung muss der Wirtschaftsbericht auch eine Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage des UN enthalten. DRS 20.11 definiert die Analyse als das Aufzeigen von Ursachen und Wirkungszusammenhängen. Die analysierenden Ausführungen sollen einen tiefergehenden Einblick in die wirtschaftliche Entwicklung und Lage des UN vermitteln und damit den Informationsgehalt des Lageberichts erhöhen. Gleichwohl sind die Grenzen zwischen Darstellung und Analyse fließend, weshalb sich auch hier eine gemeinsame Berichterstattung anbietet (vgl. DRS 20.55). In die Analyse sind die bedeutsamsten finanziellen sowie bei großen KapG bzw. PersG i. S. d. § 264a Abs. 1 auch nichtfinanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen (vgl. HdR-E, HGB §§ 289, 289a–f, Rn. 81ff.).
Rn. 64
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Als Grundlage für die Darstellung und Analyse von Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage bietet es sich an, auch das UN und sein Geschäftsmodell kurz zu beschreiben (vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 107ff.; DRS 20.36f.). Hierbei kann auf den Geschäftszweck, die organisatorische Struktur des UN (z. B. Segmente, Standorte), die notwendigen Einsatzfaktoren für die Durchführung der Geschäftstätigkeit, Geschäftsprozesse, Produkte und Dienstleistungen, Beschaffungs- und Absatzmärkte sowie die externen Einflussfaktoren für das Geschäft eingegangen werden (vgl. DRS 20.37). Für UN, die ihren Lagebericht um eine nichtfinanzielle Erklärung erweitern müssen, ist eine kurze Darstellung des Geschäftsmodells verpflichtend (vgl. § 289c Abs. 1; sodann HdR-E, HGB §§ 289, 289a–f, Rn. 239ff.).
Rn. 65
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Bei kap.-marktorientierten UN empfiehlt sich zudem eine Darstellung der Ziele und Strategien des UN (vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 128ff.; DRS 20.39ff.). Angaben hierzu sind freiwillig. Der Entwurf zum BilReG sah 2004 zwar eine verpflichtende Strategieberichterstattung vor (vgl. etwa Lange, ZIP 2004, S. 981ff.), gleichwohl wurde diese aufgrund verschiedener kritischer Stellungnahmen letztlich nicht umgesetzt. DRS 20.40 stellt klar, dass Ausführungen zu den Zielen und Strategien es dem verständigen Adressaten ermöglichen sollen, den Geschäftsverlauf, die wirtschaftliche Lage und die voraussichtliche Entwicklung sowie die wesentlichen Chancen und Risiken des UN in den Kontext der verfolgten Ziele und Strategien einordnen zu können. Die Angaben müssen daher nicht ins Detail gehen, sollten aber die strategische Stoßrichtung des UN verdeutlichen (vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 133). Strategische Zielgrößen können z. B. Kundenzufriedenheit, Marktführerschaft oder Marktanteile sein (vgl. DRS 20.41). Hiervon zu unterscheiden sind operative Zielgrößen, etwa zu erfolgs- und liquiditätsbezogenen Zielen, wie Umsatz, EBIT oder Cashflow, die häufig i. R.d. Prognoseberichts dargestellt werden. Solche Erfolgs- oder Liquiditätsziele können indes auch in der Strategieberichterstattung angegeben werden, um strategische Ziele zu operationalisieren (z. B. der aus dem angestrebten Marktanteil resultierende Umsatz). Nach DRS 20.43 sollen auch das Ausmaß und der Zeitbezug der Ziele angegeben werden, um die Zielerreichung beurteilen zu können. Zu den Strategien sollen i. d. R. Gesamt-UN-Strategien (z. B. Diversifikation, Fokussierung, organisches oder akquisitionsbasiertes Wachstum) dargestellt werden (vgl. DRS 20.43). Ebenso sollen Änderungen der Ziele und Strategien des UN gegenüber dem VJ dargestellt und erläutert werden (vgl. DRS 20.44).
Rn. 66
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Ebenso kann eine Darstellung des im UN eingesetzten Steuerungssystems zum Verständnis des Geschäftsverlaufs und der wirtschaftlichen Lage beitragen (vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 140ff.). Angaben hierzu sowie zu den bei der UN-Steuerung verwendeten Kennzahlen sind freiwillig, empfehlen sich aber v.a. für kap.-marktorientierte UN (vgl. DRS 20K.45ff.). Bei der Darstellung des internen Steuerungssystems sollte auch der Zusammenhang mit den bedeutsamsten finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren im Wirtschafts- und Prognosebericht aufgezeigt werden (sog. roter Faden; vgl. auch Barth/Rahe/Rabenhorst, KoR 2014, S. 47ff.; überdies HdR-E, HGB §§ 289,...