Dr. Julia Zicke, Prof. Dr. Christoph Hütten
Rn. 171
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
§ 325 Abs. 5 stellt klar, dass die Offenlegungsverpflichtung nach § 325 andere Publizitätspflichten nicht etwa ersetzt, sondern zusätzlich zu diesen zu erfüllen ist. Im Gegenzug können aber auch andere Publizitätsformen bzw. -pflichten die Erfüllung der Regelungen des § 325 nicht ersetzen.
Rn. 172
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Dies gilt für Publizitätspflichten jeglicher Art. Zwar enthält der Gesetzeswortlaut Aufzählungen
- der Unterlagen ("JA, EA nach § 325 Abs. 2a, Lagebericht, KA oder Konzernlagebericht"),
- der Grundlagen der Verpflichtung ("auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Pflichten"), wie auch
- der Publizitätsformen ("bekannt zu machen, einzureichen oder Personen zugänglich zu machen"),
diese sind jedoch nur als beispielhaft zu qualifizieren (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 325 HGB, Rn. 330), weshalb bspw. auch auf Gesellschafterbeschlüssen beruhende oder den AR-Bericht respektive Ergebnisverwendungsvorschlag bzw. -beschluss betreffende Publizitätspflichten unter § 325 Abs. 5 fallen.
Rn. 173
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Auch wenn § 325 Abs. 5 dem Wortlaut nach umfassend verlangt, dass anderweitige Publizitätspflichten unberührt bleiben, kann hieraus nicht abgeleitet werden, dass dieselbe Unterlage mehrfach in derselben Weise publiziert werden muss (vgl. so auch KK-AktG (1991), § 325 HGB, Rn. 27). Verlangt also bspw. die Satzung einer großen AG, KGaA bzw. SE die Publizität des JA im UN-Register, bedeutet dies nicht, dass dieser zweimal an die das UN-Register führende Stelle übermittelt werden muss, da mit der Erfüllung der gesetzlichen Publizitätspflicht auch die Satzungsforderung bereits erfüllt ist.
Rn. 174
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Zu den gesetzlichen Vorlage- bzw. Publizitätspflichten, die neben § 325 zu erfüllen sind, gehören:
- die Pflicht einer AG, KGaA oder SE, ihren JA, ggf. EA nach § 325 Abs. 2a, ihren KA sowie den Ergebnisverwendungsvorschlag dem AR vorzulegen (vgl. § 170 Abs. 1f. AktG), den Mitgliedern des AR auszuhändigen (vgl. § 170 Abs. 3 AktG) sowie – zusammen mit dem AR-Bericht – vor der HV in den Geschäftsräumen auszulegen (vgl. §§ 175 Abs. 2 Satz 1 AktG), Aktionären auf Anfrage zu übersenden (vgl. § 175 Abs. 2 Satz 2 AktG) und in der HV vorzulegen (vgl. § 176 Abs. 1 AktG);
- die Pflicht von bestimmten kap.-marktorientierten Inlandsemittenten (i. S. d. § 2 Abs. 14 WpHG), nach Maßgabe der §§ 114f. WpHG Jahres- und Halbjahresfinanzberichte veröffentlichen und über das UN-Register zugänglich machen zu müssen (vgl. § 8b Abs. 2 Nr. 4);
- die Pflicht für börsennotierte AG (bzw. KGaA und SE) sowie AG (bzw. KGaA und SE), die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 des WpHG ausgegeben haben und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem i. S. d. § 2 Abs. 8 Satz 1 Nr. 8 WpHG gehandelt werden, nach § 161 AktG die vorgeschriebene Entsprechenserklärung zum DCGK auf deren Internetseite dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen (daneben kann die Ausübung des Wahlrechts, nach § 289f Abs. 1 Satz 2 die Erklärung zur UN-Führung auf der Internetseite öffentlich zugänglich zu machen, ebenfalls die Pflicht zur Offenlegung der Entsprechenserklärung nach § 325 nicht ersetzen; vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 54);
- sofern bestimmte UN einen (gesonderten) nichtfinanziellen (Konzern-)Bericht gemäß § 289b Abs. 3 bzw. § 315b Abs. 3 erstellen, die Pflicht, diesen spätestens vier Monate nach dem Abschlussstichtag auf der Internetseite des betreffenden UN zu veröffentlichen, sofern er nicht zusammen mit dem Lagebericht nach § 325 offengelegt wird (vgl. auch HdR-E, HGB § 328, Rn. 13);
- die Pflicht einer GmbH, ihren JA, ggf. EA nach § 325 Abs. 2a, ihren KA sowie den Ergebnisverwendungsvorschlag dem AR (vgl. § 170 AktG i. V. m. § 52 Abs. 1 GmbHG, § 3 MontanMitbestG i. V. m. §§ 2, 3 Abs. 1 Satz 2 MontanMitbestErgG, § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG) sowie den Gesellschaftern (vgl. § 42a Abs. 1 und 4 GmbHG) vorzulegen;
- die Pflicht einer KG, den Kommanditisten den JA vorzulegen (vgl. § 166 Abs. 1);
- die Pflicht eines UN mit mehr als 100 ständig beschäftigten AN, dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des Betriebsrats den JA vorzulegen und zu erläutern (vgl. § 106 Abs. 2 BetrVG i. V. m. § 108 Abs. 5 BetrVG);
- die Pflicht eines Instituts, seine Unterlagen nicht nur in Deutschland offenzulegen, sondern zusätzlich in allen Mitgliedstaaten der EU sowie anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR, in denen Zweigstellen unterhalten werden (vgl. § 340l Abs. 1 Satz 2);
- die Pflicht eines Instituts bzw. Versicherungs-UN oder Pensionsfonds, den JA und KA bei der BaFin und der Deutschen Bundesbank einzureichen (vgl. § 26 KWG, § 37 Abs. 1 VAG);
- die Pflicht eines Versicherungs-UN respektive Pensionsfonds, jedem Versicherten bzw. Anspruchsberechtigten auf Verlangen den JA und Lagebericht zu übersenden (vgl. § 37 Abs. 3 VAG).
Rn. 175
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung können bspw...