Dipl.-Kfm. Horst Isele, Dipl.-Kffr. Susanne Urner-Hemmeter
Rn. 105
Stand: EL 25 – ET: 05/2017
Im Gesetz findet sich keine Bestimmung, wo die Erträge und Aufwendungen der genannten Art innerhalb des gesetzlichen Gliederungsschemas auszuweisen sind. Nach der RegB zu § 253 HGB-E soll die Einordnung dem pflichtgemäßen Ermessen der UN überlassen werden (vgl. BT-Drucks. 10/317, S. 85). In Frage kommen der Sonderausweis unter einem eigenen Posten oder "davon"-Vermerke bzw. entsprechende Untergliederungen (vgl. § 265 Abs. 5).
Rn. 106
Stand: EL 25 – ET: 05/2017
Hinsichtlich des gesonderten Ausweises in der GuV ist zu unterscheiden zwischen
(1) |
UN, die sich verpflichtet haben, ihren Gewinn oder einen Teil ihres Gewinns abzuführen (bzw. die Erträge aus Verlustübernahme vereinnahmen können), und |
(2) |
UN, die Erträge aus GAV, Teil-GAV und Gewinngemeinschaften vereinnahmen können respektive sich zum Ausgleich von Verlusten verpflichtet haben. |
Rn. 107
Stand: EL 25 – ET: 05/2017
Es erscheint naheliegend, im ersten Fall den Aufwand aus der Gewinnabführung bzw. den Ertrag aus der Verlustübernahme sowohl beim GKV als auch UKV jeweils als letzten Posten vor dem "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" auszuweisen (konkret: vor Posten Nr. 17 (GKV) bzw. Posten Nr. 16 (UKV)). Da eine entsprechende gesetzliche Vorschrift jedoch fehlt und im AktG 1965 eine andere Gliederung gesetzlich vorgeschrieben war (vgl. § 157 Abs. 1 Nr. 15, 27 AktG 1965), erscheint auch ein anderer Ausweis zulässig. Dabei ist indes zu beachten, dass diese Posten vor Geltung des BilRUG keinen Bestandteil des "Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit" bildeten; sie betrafen vielmehr i. S.e. Ergebnisverwendung das Gesamtergebnis in Rede stehender Untergesellschaft. Vor dem Hintergrund, dass der Ausweis eines "Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit" im Zuge des BilRUG obsolet geworden ist, sind diese Posten nunmehr unmittelbar nach dem "Ergebnis nach Steuern" zu zeigen; sie betreffen auch weiterhin i. S.e. Ergebnisverwendung das Gesamtergebnis betreffender Untergesellschaft.
Rn. 108
Stand: EL 25 – ET: 05/2017
Im zweiten Fall (Obergesellschaft beim GAV, Begünstigte aus dem Teil-GAV und der Gewinngemeinschaft) ist eine Zusammenfassung aller aufgrund solcher Verträge vereinnahmten Erträge sowie sämtlicher aus solchen Verträgen entstandener Aufwendungen (wie im AktG 1965) zulässig. Im Gliederungsschema der GuV ist z. B. für die Erträge aus GAV ein gesonderter Posten vor oder hinter den "Erträgen aus Beteiligungen" (vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 9 bzw. Abs. 3 Nr. 8) möglich. Die "Aufwendungen aus Verlustübernahme" könnten z. B. vor oder nach den Zinsaufwendungen (vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 13 bzw. Abs. 3 Nr. 12) ausgewiesen werden. Da der Abschluss von GAV vor BilRUG zu der "gewöhnlichen Geschäftstätigkeit" eines UN zählte, war der Ausweis innerhalb des "Ergebnisses aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit" (vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 14 bzw. Abs. 3 Nr. 13 (a. F.)) angemessen. Es erfolgte somit eine Zuordnung parallel zu den Erträgen und Aufwendungen, die bei einer Obergesellschaft im Zusammenhang mit Beteiligungen standen (vgl. WP-Handbuch 2017, Rn. F 753). Trotz Wegfalls des "Ergebnisses aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit" ist auch nach BilRUG weiterhin so zu verfahren.
Rn. 109
Stand: EL 25 – ET: 05/2017
Eine Saldierung von Erträgen und Aufwendungen ist nach der ausdrücklichen Formulierung in § 277 Abs. 3 Satz 2 nicht zulässig, wonach ein jeweils gesonderter Ausweis unter entsprechender Bezeichnung zu erfolgen hat. Eine weitere Untergliederung, z. B. nach einzelnen Vertragsarten, ist nicht erforderlich (vgl. WP-Handbuch 2017, Rn. F 750).