Rn. 75

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Während Untergliederungen der gesetzlichen Bilanz- bzw. GuV-Gliederung im betroffenen Bereich eine zusätzliche Gliederungsstufe hinzufügen (vgl. HdR-E, HGB § 265, Rn. 65), setzen Hinzufügungen auf gesetzlich vorgesehenen Gliederungsebenen an und bringen hier zusätzliche Einzelposten und/oder "Zwischensummen" (vgl. HdR-E, HGB § 265, Rn. 79aff.).

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