Rn. 14

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

§ 173 Abs. 2 Satz 2 AktG bindet die HV hinsichtlich der Einstellung von Beträgen in Gewinnrücklagen an die Gesetzes- und Satzungsbestimmungen (vgl. AktG-GroßKomm. (2006), § 173, Rn. 14). Demgemäß handelt es sich i. d. S. konkret um die Einstellung in die gesetzliche Rücklage (vgl. § 150 Abs. 2 AktG), die Einstellung in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten UN (vgl. § 272 Abs. 4) sowie um die Einstellung in satzungsmäßige Rücklagen (vgl. § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. c) AktG), soweit die Satzung die Bildung zwingend vorschreibt (vgl. § 58 Abs. 1 AktG). Darüber hinausgehende Einstellungen aufgrund einer bloßen Satzungsermächtigung – etwa nach dem Vorbild des § 58 Abs. 2 AktG – sind nicht möglich. Solche Einstellungen können lediglich im Gewinnverwendungsbeschluss berücksichtigt werden (vgl. Hüffer-AktG (2020), § 173, Rn. 5). Hierbei ist darauf zu achten, dass Feststellungs- und Gewinnverwendungsbeschluss klar voneinander getrennt gefasst werden und unter verschiedenen Tagesordnungspunkten abgehandelt werden müssen (vgl. ADS (1997), § 173 AktG, Rn. 25; KK-AktG (1991), § 173 AktG, Rn. 12).

 

Rn. 15

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Ging der Vorstand bei der Rücklagendotierung in dem von ihm aufgestellten JA davon aus, dass dieser – wie es der Regelfall ist – vom AR festgestellt und gebilligt wird und hat er daher die Gewinnrücklagen aufgrund einer Satzungsermächtigung i. S. d. § 58 Abs. 2 AktG dotiert, so müssen die Rücklagen zurückgeführt werden (vgl. ADS (1997), § 173 AktG, Rn. 26; Hüffer-AktG (2020), § 173 AktG, Rn. 5). Claussen/Korth (KK-AktG (1991), § 173 AktG, Rn. 11) empfehlen an dieser Stelle, dass die Rücknahme seitens des Vorstands vorgenommen und nicht der HV überlassen wird, obgleich diese die Kompetenz dazu hat (zu der im letzteren Fall notwendigen Nachtragsprüfung vgl. HdR-E, AktG § 173, Rn. 16f.).

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