Prof. Dr. Christoph Hütten, Prof. Dr. Peter C. Lorson
Rn. 101
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Da § 265 Abs. 6 Änderungen der Gliederung und Postenbezeichnung nur für bestimmte Fälle verlangt, stellt sich die Frage, ob alle Gliederungs- und Bezeichnungsänderungen, die nicht unter diese Regelung fallen, unzulässig sind oder in welchen Fällen auch freiwillige Änderungen möglich sind.
Rn. 102
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Unzulässig sind nach hier vertretener Ansicht zunächst alle Änderungen, welche die Erkennbarkeit des Posteninhalts oder die Vergleichbarkeit mit anderen UN erschweren.
Rn. 103
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Derartige Beeinträchtigungen dürften bspw. regelmäßig bei der Verwendung von Synonymen vorkommen (vgl. so auch ADS (1997), § 265, Rn. 85), die keinen zusätzlichen Informationsgehalt und keine Verbesserung der Klarheit und Übersichtlichkeit mit sich bringen, jedoch die Frage aufwerfen, ob die durch sie bewirkte Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Gliederungsschema auch inhaltliche Änderungen mit sich bringt.
Rn. 104
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Handelt es sich bei den Synonymen um Kurzbezeichnungen, so bringt deren Verwendung meist eine bessere Übersichtlichkeit mit sich. Angesichts dessen sind sie nach hier vertretener Ansicht zulässig, wenn sie nicht die unter HdR-E, HGB § 265, Rn. 102, beschriebenen Nachteile aufweisen und insbesondere keinen Zweifel an der inhaltlichen Identität lassen (vgl. ähnlich ADS (1997), § 265, Rn. 82; Beck Bil-Komm. (2020), § 265 HGB, Rn. 16).
Rn. 105
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Dagegen führen die unter HdR-E, HGB § 265, Rn. 99, beschriebenen Konkretisierungen zumeist nicht zu den unter HdR-E, HGB § 265, Rn. 102, genannten Erschwernissen. Sie erhöhen im Gegenteil die Klarheit der Darstellung und sind daher in den Fällen, in denen nicht bereits eine Pflicht nach § 265 Abs. 6 vorliegt (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 265, Rn. 99), nach hier vertretener Ansicht zulässig (vgl. so auch ADS (1997), § 265, Rn. 84).
Rn. 106
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Beispiel:
Richten sich alle Forderungen gegen verbundene UN direkt gegen das eigene MU, so ist es zulässig, den Aktivposten B. II. 2. umzubenennen in "Forderungen gegen das eigene Mutterunternehmen". Eine Pflicht nach § 265 Abs. 6 liegt dagegen nur vor, wenn der JA ohne diese Konkretisierung nicht klar und übersichtlich wäre.
Rn. 107
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Ebenfalls zulässig sind nach hier vertretener Ansicht Verkürzungen, die allein im Weglassen von Selbstverständlichkeiten bestehen (vgl. so auch ADS (1997), § 265, Rn. 81).
Beispiel:
Der in § 266 Abs. 2 für den Aktivposten A. III. 5. vorgesehene Zusatz "des Anlagevermögens" kann weggelassen werden, da durch den Ausweis unter den Finanzanlagen die Zugehörigkeit zum AV auch so unzweifelhaft ist.