Rn. 6
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Gegenstand der Prüfung durch den AR sind die entsprechenden Vorlagen des Vorstands zur UN-Berichterstattung nach § 170 Abs. 1f. AktG. Demzufolge hat der AR den JA, den Lagebericht und den Gewinnverwendungsvorschlag zu prüfen (vgl. § 171 Abs. 1 Satz 1 AktG). Sollte die AG, KGaA oder SE ein MU i. S. d. § 290 sein, so erstreckt sich die Prüfungspflicht nach der Ergänzung des § 171 Abs. 1 Satz 1 AktG durch Art. 1 Nr. 25 lit. a) aa) KonTraG auch auf den KA (vgl. § 297) und Konzernlagebericht (vgl. § 315ff.). Jene Ausweitung war aufgrund der zunehmenden Bedeutung des KA sowohl für die Überwachungsaufgaben des AR als die Beurteilung der gesamten VFE-Lage nur folgerichtig (vgl. BT-Drs. 13/9712, S. 22; Hüffer-AktG (2023), § 171, Rn. 2f.; Forster, AG 1999, S. 193 (198); zweifelnd bei KA, die nicht nach deutschen Bilanzregeln aufgestellt werden: Hommelhoff/Mattheus, AG 1998, S. 249 (252); im Übrigen sei auf HdR-E AktG § 171, Rn. 43, verwiesen). Der AR hat auch ggf. einen Abhängigkeitsbericht gemäß § 314 Abs. 2 AktG zu prüfen. Selbiges gilt mit Blick auf den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (vgl. § 289b), den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht (vgl. § 315b), den Ertragsteuerinformationsbericht (vgl. §§ 342b, 342c, 342d Abs. 2 Nr. 2) sowie die Erklärung nach § 342d Abs. 2 Nr. 1, sofern sie denn erstellt wurden.
Rn. 7
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Ergänzend berechtigt das Einsichts- und Prüfungsrecht des § 111 AktG den AR zu einer uneingeschränkten Prüfung, die sich auf sämtliche Unterlagen, insbesondere die gesamte Buchführung und Aktiva des UN, aber auch auf die Untersuchung der Geschäftsführung und die Zweckmäßigkeit der Bilanzierung erstrecken darf (vgl. ADS (1997), § 171 AktG, Rn. 17; AktG-GroßKomm. (2018), § 171, Rn. 34f.; Velte, NZG 2010, S. 930 (932)).
Rn. 8
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Die Tatsache, dass der AR keine Befugnis zur Änderung oder Ergänzung des JA sowie der weiteren vorzulegenden Unterlagen hat, macht die Prüfungstätigkeit zu einer reinen Kontrollaufgabe. Ist der AR mit der Vorlage des Vorstands nicht einverstanden, so kann der Vorstand auf Anregung des AR eine Änderung im Hinblick auf die durch einen AP zu prüfenden Unterlagen nur vornehmen, wenn eine entsprechende Nachtragsprüfung durch den AP durchgeführt wird (vgl. § 316 Abs. 3). Wird zwischen dem Vorstand und dem AR keine Einigung über den JA erzielt, so hat gemäß § 173 Abs. 1 AktG die HV den JA festzustellen (vgl. HdR-E, AktG § 173, Rn. 1ff.).