Rn. 79

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Auch wenn der Gesetzgeber Inhalt und Form des Abhängigkeitsberichts kaum geregelt hat, finden sich in § 312 Abs. 1 Satz 2 bis 4 sowie in Abs. 3 AktG bestimmte Pflichtangaben und Pflichtfeststellungen des Vorstands. Hierbei handelt es sich um:

 

Rn. 80

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Diese Pflichtangaben müssen im Abhängigkeitsbericht nur insoweit enthalten sein, wie Rechtsgeschäfte, Maßnahmen oder ein Nachteilsausgleich im Berichtsjahr überhaupt vorlagen. Wenn und soweit die Berichterstattung über einzelne Vorgänge nicht möglich war, muss die Schlusserklärung einen entsprechenden Hinweis enthalten. Die Schlusserklärung des Vorstands nach § 312 Abs. 3 AktG ist zwingend in den Abhängigkeitsbericht aufzunehmen. Sofern überhaupt keine berichtspflichtigen Vorgänge vorgelegen haben, ist ein sog. Negativbericht aufzustellen bzw. Negativerklärung abzugeben. Da der Bericht den Grundsätzen einer getreuen und gewissenhaften Rechenschaftslegung zu entsprechen hat (vgl. § 312 Abs. 2 AktG), sind die Pflichtangaben so in den Abhängigkeitsbericht aufzunehmen, wie es zu einer verständlichen Darstellung erforderlich ist.

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