Rn. 79
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Auch wenn der Gesetzgeber Inhalt und Form des Abhängigkeitsberichts kaum geregelt hat, finden sich in § 312 Abs. 1 Satz 2 bis 4 sowie in Abs. 3 AktG bestimmte Pflichtangaben und Pflichtfeststellungen des Vorstands. Hierbei handelt es sich um:
- die Aufzählung aller Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die nach § 312 Abs. 1 Satz 2 AktG berichtspflichtig sind;
- die Angaben über Leistung und Gegenleistung bei Rechtsgeschäften gemäß § 312 Abs. 1 Satz 3 AktG;
- die Angabe der Gründe von Maßnahmen sowie deren Vor- und Nachteile gemäß § 312 Abs. 1 Satz 3 AktG;
gemäß § 312 Abs. 1 Satz 4 AktG zu tätigende Angaben darüber,
- ob und wie die Nachteile während des GJ tatsächlich ausgeglichen wurden,
- ob und welche Ausgleichsansprüche nach § 311 Abs. 2 AktG gewährt worden sind;
- die Schlusserklärung des Vorstands zum Abhängigkeitsbericht gemäß § 312 Abs. 3 AktG.
Rn. 80
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Diese Pflichtangaben müssen im Abhängigkeitsbericht nur insoweit enthalten sein, wie Rechtsgeschäfte, Maßnahmen oder ein Nachteilsausgleich im Berichtsjahr überhaupt vorlagen. Wenn und soweit die Berichterstattung über einzelne Vorgänge nicht möglich war, muss die Schlusserklärung einen entsprechenden Hinweis enthalten. Die Schlusserklärung des Vorstands nach § 312 Abs. 3 AktG ist zwingend in den Abhängigkeitsbericht aufzunehmen. Sofern überhaupt keine berichtspflichtigen Vorgänge vorgelegen haben, ist ein sog. Negativbericht aufzustellen bzw. Negativerklärung abzugeben. Da der Bericht den Grundsätzen einer getreuen und gewissenhaften Rechenschaftslegung zu entsprechen hat (vgl. § 312 Abs. 2 AktG), sind die Pflichtangaben so in den Abhängigkeitsbericht aufzunehmen, wie es zu einer verständlichen Darstellung erforderlich ist.
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