Rn. 6
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Die maßgebliche Grundkap.-Ziffer, die bei der Berechnung des Höchstbetrags einer Rücklagendotierung zu beachten ist, ist nicht der Nennbetrag des Grundkap. (vgl. § 6 AktG) im Zeitpunkt der Beschlussfassung, sondern der Nennbetrag, der sich durch die Herabsetzung ergibt (vgl. § 231 Satz 2 AktG). Die Berechnung hat demnach so zu erfolgen, als wäre die Kap.-Herabsetzung bereits erfolgt. Eine – in Sanierungsfällen regelmäßig – zugleich mit der Kap.-Herabsetzung beschlossene Kap.-Erhöhung hat bei der Berechnung außer Betracht zu bleiben (vgl. MünchKomm. AktG (2021), § 231, Rn. 6ff.; KK-AktG (2020), § 231, Rn. 6; Hüffer-AktG (2021), § 231, Rn. 5; HB-GesR (2020/IV), § 62, Rn. 16).
Durch die Regelung des § 231 Satz 2 AktG soll die Verwendung des aus der Kap.-Herabsetzung resultierenden Buchgewinns erschwert werden. Jedoch soll auf der anderen Seite die gesetzliche Mindestrücklage eine gewisse Mindesthöhe nicht unterschreiten. Zu diesem Zweck bestimmt § 231 Satz 2 AktG, dass der in § 7 AktG bestimmte Mindestnennbetrag des Grundkap. (d. h. 50.000 EUR) der Mindestbetrag ist, der bei der Berechnung von 10 % des Grundkap. zugrunde zu legen ist. Dies ist v.a. dann von Bedeutung, wenn das Grundkap. durch die vereinfachte Kap.-Herabsetzung unter den in § 7 AktG genannten Betrag gesenkt und gleichzeitig eine Kap.-Erhöhung beschlossen wird, mit der die Mindesthöhe wieder erreicht oder überschritten wird (vgl. § 228 Abs. 1 AktG). Hier gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 231 Satz 2 AktG der Mindestnennbetrag von § 7 AktG und nicht etwa der verminderte Betrag (vgl. AktG-GroßKomm. (2012), § 231, Rn. 7; MünchKomm. AktG (2021), § 231, Rn. 7; KK-AktG (2020), § 231, Rn. 6; Hüffer-AktG (2021), § 231, Rn. 5; HB-GesR (2020/IV), § 62, Rn. 16; ADS (1997), § 231 AktG, Rn. 14).
Gemäß § 150 Abs. 2 AktG kann in der Satzung auch ein höherer Teil als 10 % des Grundkap. für die Einstellung in die gesetzliche Rücklage vorgesehen sein, so dass sich die Frage stellt, ob dieser höhere Betrag i. R.d. § 231 AktG zu beachten ist – mit der Folge, dass Kap.-Herabsetzungen in höherem Umfang, als von § 231 AktG ursprünglich vorausgesehen, vorgenommen werden könnten. Die Frage ist jedoch zu verneinen, da auch hier der eindeutige Wortlaut des § 231 Satz 2 AktG dem entgegensteht. Zudem würde eine höhere Kap.-Herabsetzung zum Zweck der Rücklagendotierung dem mit § 231 AktG verfolgten Aktionärsschutz widersprechen (vgl. so auch, wenngleich ohne Begründung, ADS (1997), § 231 AktG, Rn. 14).