Prof. Paul Scharpf, Dr. Joachim Brixner
Rn. 29
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Nach § 254 sind alle Arten von Bewertungseinheiten zugelassen (vgl. IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 16). Voraussetzung ist, dass eine eindeutige Zuordnung von Grundgeschäften und Sicherungsinstrumenten möglich ist und dokumentiert wird (vgl. IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 16). Ausschlaggebend für sämtliche Arten von Bewertungseinheiten ist damit, dass Grundgeschäfte und Sicherungsinstrumente, die zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst werden sollen, eindeutig identifiziert werden.
Rn. 30
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Sonderfall: Zinsänderungsrisiko im Bankbuch (Zinsbuch) von Instituten: Das Zinsspannenrisiko des Bankbuchs ist verlustfrei zu bewerten (vgl. IDW RS BFA 3 (2017); HdR-E, HGB § 254, Rn. 404). Für ein bestehendes Zinsspannenrisiko ist ggf. eine Drohverlustrückstellung zu bilden, wenn die Zinserträge nicht (mehr) ausreichen, die damit zusammenhängenden Kosten (Zinsaufwendungen, Verwaltungskosten, Risikokosten und ggf. erhöhte Refinanzierungskosten) zu decken (vgl. ausführlich Scharpf/Schaber (2018), S. 145ff.; Scharpf/Schaber, DB 2011, S. 2045ff., jeweils m. w. N.; Jessen/Haaker/Briesemeister, KoR 2011, S. 313ff., 359ff.).
Rn. 31
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Handelsbestand von Instituten: Da bei der Bilanzierung von Handelsbeständen von Instituten § 340e Abs. 3f. (Bewertung zum beizulegenden Zeitwert) zur Anwendung kommen (vgl. dazu Scharpf/Schaber (2018), S. 241ff., m. w. N.), scheidet beim Handelsbestand von Instituten die Anwendung von § 254 per se aus.
Rn. 32
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Micro-, Macro- und Portfolio-Hedges (vormals und heute): Die Arten von Bewertungseinheiten (Micro-, Macro- und Portfolio-Hedges) werden im Schrifttum nicht einheitlich gegeneinander abgegrenzt (vgl. hierzu ausführlich Scharpf/Luz (2000), S. 296ff.).
Nach Ansicht des Gesetzgebers (vgl. auch IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 17) liegt ein Micro-Hedge dann vor, wenn das aus "[e]inem einzelnen Grundgeschäft resultierende Risiko durch ein einzelnes Sicherungsinstrument abgesichert wird" (BR-Drs. 344/08, S. 126), es sich also um eine 1:1-Sicherungsbeziehung handelt (vgl. ebenso Beck-HdR, B 737 (2014), Rn. 12). Dabei muss es sich nicht zwingend um einen sog. perfekten Micro-Hedge handeln. Inwieweit von vornherein eine gewisse Ineffektivität der Sicherungsbeziehung akzeptabel ist, muss im Einzelfall aufgrund der übrigen Voraussetzungen für die Bildung von Bewertungseinheiten beurteilt und festgelegt werden.
Werden die "Risiken mehrerer gleichartiger Grundgeschäfte durch ein oder mehrere Sicherungsinstrumente abgedeckt" (BR-Drs. 344/08, S. 126), ist ein sog. Portfolio-Hedge gegeben (Sicherungsbeziehung). Die Gleichartigkeit ist bspw. über einen Homogenitätstest nachzuweisen (vgl. Beck-HdR, B 737 (2014), Rn. 13). Ein Beispiel für einen Portfolio-Hedge ist die Absicherung eines Portfolios von festverzinslichen Wertpapieren oder Verbindlichkeiten mittels eines oder mehrerer Zinsswaps. Die Gleichartigkeit der Wertpapiere oder Verbindlichkeiten (Grundgeschäfte) betrifft deren (bewertungsrelevante) Ausstattung (gleiche Währung, vergleichbare Restlaufzeit, ähnlicher Kupon sowie Einstufung in ähnliche Bonität, vergleichbare Referenzzinssätze, wie z. B. 3-Monats-EURIBOR; vgl. ferner IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 18; Beck-HdR, B 737 (2014), Rn. 13), sofern das abzusichernde Zinsrisiko nicht separiert wird. Die Gleichartigkeit kann in der Praxis durch die Korrelation (festgestellt anhand etwa von Sensitivitätsmaßen, z. B. Basis Point Value) der Geschäfte beurteilt werden (vgl. IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 18). Für Aktien- bzw. Fremdwährungsportfolios gilt Entsprechendes. Neben der Korrelation bedarf es auch der Kenntnis über Preisbildungsmechanismen sowie Parameter der Wertbeeinflussung (vgl. Beck-HdR, B 737 (2014), Rn. 13).
Ein Macro-Hedge liegt nach dem Gesetzgeber dann vor, wenn die "risikokompensierende Wirkung ganzer Gruppen von Grundgeschäften zusammenfassend betrachtet wird" (BR-Drs. 344/08, S. 126). Beim Macro-Hedge kommt es (im Gegensatz zu Portfolio-Hedges) zu risikokompensierenden Effekten bereits innerhalb der Gruppe der Grundgeschäfte (vgl. Beck-HdR, B 737 (2014), Rn. 14). Letztlich werden diese Gruppenbestandteile gemeinsam gegen das (netto verbleibende) Risiko abgesichert (sog. Nettobetrachtung). Bei einem Macro-Hedge werden bspw. mehrere homogene Wertpapierportfolios gemeinsam gegen das (netto verbleibende) Zinsrisiko gesichert. Die Abgrenzung zwischen Macro- und Portfolio-Hedges wird in der Praxis nicht immer zweifelsfrei möglich sein.
Rn. 33
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Sowohl bei Macro-Hedges als auch Portfolio-Hedges muss ein dokumentiertes und funktionierendes Risikomanagementsystem auf strategischer und operativer Basis für die zu sichernden Risiken vorhanden sein (vgl. ebenso IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 20), um eine willkürfreie und planmäßige Zuordnung bzw. kompensierende Wirkung von Grundgeschäften und Sicherungsinstrumenten zu gewährleisten. Dieses Risikomanagementsystem muss (auch bei Nicht-Instituten) den in den MaR...