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II. Micro-, Macro- und Portfolio-Hedges

Dr. Joachim Brixner
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Rn. 29

Stand: EL 45 – ET: 02/2025

Nach § 254 sind alle Arten von Bewertungseinheiten zugelassen (vgl. IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 16). Voraussetzung ist, dass eine eindeutige Zuordnung von Grundgeschäften und Sicherungsinstrumenten möglich ist und dokumentiert wird (vgl. IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 16). Ausschlaggebend für sämtliche Arten von Bewertungseinheiten ist damit, dass Grundgeschäfte und Sicherungsinstrumente, die zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst werden sollen, eindeutig identifiziert werden.

 

Rn. 30

Stand: EL 45 – ET: 02/2025

Zinsänderungsrisiko im Bankbuch (Zinsbuch) von Instituten (Sonderfall): Das Zinsspannenrisiko des Bankbuchs ist verlustfrei zu bewerten (vgl. IDW RS BFA 3 (2017); HdR-E, HGB § 254, Rn. 404). Für ein bestehendes Zinsspannenrisiko ist ggf. eine Drohverlustrückstellung zu bilden, wenn die Zinserträge nicht (mehr) ausreichen, die damit zusammenhängenden Kosten (Zinsaufwendungen, Verwaltungskosten, Risikokosten sowie ggf. erhöhte Refinanzierungskosten) zu decken (vgl. ausführlich Scharpf/Schaber (2022), S. 154ff.; Scharpf/Schaber, DB 2011, S. 2045ff., jeweils m. w. N.; Jessen/Haaker/Briesemeister, KoR 2011, S. 313ff., 359ff.).

 

Rn. 31

Stand: EL 45 – ET: 02/2025

Handelsbestand von Instituten: Da bei der Bilanzierung von Handelsbeständen von Instituten § 340e Abs. 3f. (Bewertung zum beizulegenden Zeitwert) zur Anwendung gelangt (vgl. dazu Scharpf/Schaber (2022), S. 273ff., m. w. N.), scheidet hier die Anwendung von § 254 per se aus. Indes können Finanzinstrumente des Handelsbestands nachträglich in eine Bewertungseinheit einbezogen werden, die bei Beendigung der Bewertungseinheit wieder zum beizulegenden Zeitwert in den Handelsbestand umzugliedern sind (vgl. § 340e Abs. 3 Satz 4; IDW RS BFA 2 (2010), Rn. 27). Diese nachträgliche Einbeziehung in ein...

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