Dr. Julia Zicke, Prof. Dr. Christoph Hütten
Rn. 137
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
§ 325 Abs. 3 verdeutlicht, dass eine Offenlegung der Konzern-RL-Unterlagen nur erfolgen muss, wenn eine KA-Pflicht besteht ("Die Absätze 1 und 4 Satz 1 gelten entsprechend für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben"). Auch wenn der Gesetzeswortlaut dies nicht ausdrücklich sagt, kann mit dieser Verpflichtung ausschließlich eine gesetzlich bestimmte Konzern-RL-Pflicht gemeint sein. Eine freiwillig oder allein aufgrund einer Bestimmung in der Satzung bzw. im Gesellschaftsvertrag erstellte Konzern-RL fällt dagegen nicht unter § 325 Abs. 3 (bei freiwilliger Aufstellung ist jedoch § 328 Abs. 2 zu beachten). Auch die Wahrnehmung der größenabhängigen Befreiung von der KA-Erstellung gemäß § 293 führt logischerweise zu einer Befreiung von der Offenlegungspflicht eines KA nach § 325 Abs. 3. Jedoch nicht von der Offenlegungspflicht eines KA befreien kann das Wahlrecht für Kleinst-KapG in § 326 Abs. 2 Satz 1, da sich dieses explizit nur auf die Offenlegung nach § 325 Abs. 1 und damit nicht auf die in § 325 Abs. 3 geregelte Offenlegung der Konzern-RL bezieht. Zumindest grds. ist eine Konstellation denkbar, die in den Anwendungsbereich dieser Verknüpfung fällt. So können sich insbesondere bei reinen Finanzholding-UN Konstellationen ergeben (geringe UE sowie weniger als 10 AN), in denen ein MU zwar im JA unter die Größenschwellenwerte für Kleinst-KapG (vgl. HdR-E, HGB § 326, Rn. 2) fällt, auf Konzernebene indes trotzdem weit über den Schwellenwerten gemäß § 293 liegt.
Rn. 138
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Offenlegungspflichtig sind damit zunächst nur solche UN, die durch § 290 zur Konzern-RL verpflichtet sind. Darüber hinaus verweist § 15 Abs. 1 PublG auf § 325 Abs. 3, weshalb auch UN, die nach Maßgabe des § 11 PublG konzernrechnungslegungspflichtig sind, nach § 325 Abs. 3 offenlegen müssen.
Rn. 139
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Nach § 291 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 292 Abs. 1 Nr. 4 ist ein deutsches MU eines Teilkonzerns dann von der Konzern-RL-Pflicht befreit, wenn die Konzern-RL des befreienden übergeordneten MU "nach den für den entfallenden Konzernabschluß und Konzernlagebericht maßgeblichen Vorschriften in deutscher oder englischer Sprache offengelegt wird". Dies ist unproblematisch, wenn das übergeordnete MU ein inländisches UN ist, da in diesem Fall die Anforderung durch dessen Offenlegung der Konzern-RL erfüllt wird. Das zu befreiende MU hat daher in diesem Fall lediglich zu prüfen, ob das übergeordnete MU seine Offenlegungspflicht nach § 325 Abs. 3 erfüllt hat (vgl. so auch ADS (2000), § 325, Rn. 98).
Rn. 140
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Ist dagegen das übergeordnete MU ein ausländisches UN, obliegt die Offenlegung des befreienden ausländischen KA in Deutschland dem zu befreienden inländischen MU. Ist der inländische Teilkonzern seinerseits mehrstufig, hat das oberste inländische MU die Offenlegung zu veranlassen (vgl. ADS (2000), § 325, Rn. 98f., 114; Beck Bil-Komm. (2022), § 325 HGB, Rn. 260).
Rn. 141
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Nimmt ein TU, das nicht i. S. d. § 264d kap.-marktorientiert ist, die Befreiung nach § 264 Abs. 3f. oder § 264b von der per se gebotenen Beachtung der §§ 264ff. in Anspruch, muss der KA des MU auch im UN-Register öffentlich gemacht werden. Einer Offenlegungspflicht kann sich das die Befreiung in Anspruch nehmende TU nicht gänzlich entziehen (vgl. ausführlich hierzu HdR-E, HGB § 325, Rn. 2f.).
Rn. 142
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Der KA ist nicht festzustellen, sondern vom AR oder der HV zu billigen. Die Billigungserklärung ist in den Bericht des AR aufzunehmen (vgl. § 171 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. § 173 Abs. 1 Satz 2 AktG). Der Bericht ist nach § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 offenzulegen.