Rn. 2

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

In § 324a wird die AP für freiwillig aufgestellte IFRS-EA nach § 325 Abs. 2a geregelt (vgl. auch HdR-E, HGB § 325, Rn. 114ff.), der nach den in das EU-Recht übernommenen internationalen RL-Standards (vgl. § 315e Abs. 1) aufzustellen ist. § 324a ist demnach dann zu beachten, sobald eine freiwillig oder obligatorisch veranlasste Prüfung eines fakultativ aufgestellten IFRS-EA durchgeführt wird.

 

Rn. 3

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Verpflichtend zu veranlassen ist eine Prüfung eines nach § 325 Abs. 2a erstellten IFRS-EA, sobald beabsichtigt wird, diesen nach § 325 Abs. 1 offenzulegen. Der Gesetzgeber sieht hierbei die Erleichterung vor, dass die Offenlegung des IFRS-EA von der zusätzlichen Offenlegung des HGB-JA entbindet, sofern die Voraussetzungen des § 325 Abs. 2af. kumulativ erfüllt werden (vgl. auch Fey/Deubert, KoR 2006, S. 92 (93)). Diese befreiende Offenlegungswirkung bezweckt eine Entschädigung für den entstehenden Mehraufwand aufgrund der zusätzlichen Aufstellung eines IFRS-EA neben dem HGB-JA. Die Übermittlungspflicht des nach den §§ 316ff. geprüften HGB-JA zwecks dauerhafter Hinterlegung bleibt allerdings weiterhin bestehen (vgl. § 325 Abs. 2b Nr. 3; überdies NK-AP (2022), § 324a HGB, Rn. 2; Beck Bil-Komm. (2022), § 324a HGB, Rn. 1; BT-Drs. 15/3419, S. 46; BT-Drs. 16/960, S. 49; WP-HB (2021), Rn. B 214).

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