Prof. Dr. Peter Oser, Dipl.-Ök. Jochen Holzwarth
Rn. 1074
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Allg. Anforderungen an Struktur und Aufbau des Anhangs sowie bestimmte grundlegende Angabepflichten, bspw. zum UN oder zu den Quellen von wesentlichen Schätzungsunsicherheiten, regelt IAS 1. Daneben ergeben sich die Angabepflichten sachverhaltsspezifisch aus den einzelnen Standards (IAS/IFRS), etwa für Altersversorgungsverpflichtungen aus IAS 19. Ihrer Art nach werden die Anhangangaben gemäß IAS 1.112 unterschieden in:
(a) |
Informationen über die Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses, die wesentlichen RL-Methoden, wobei diese als gesonderter Teil des Anhangs dargestellt werden können (vgl. hierzu im Einzelnen IAS 1.116ff.), |
(b) |
Informationen, die nach IFRS verlangt werden und nicht in der Bilanz, (Gesamt-)Ergebnisrechnung, EK-Veränderungsrechnung und KFR ausgewiesen sind und |
(c) |
zusätzliche Informationen, die weder in der Bilanz noch (Gesamt-)Ergebnisrechnung noch EK-Veränderungsrechnung noch KFR ausgewiesen sind, aber für das Verständnis der jeweiligen Abschlussbestandteile relevant sind. |
Um die Lesbarkeit des Abschlusses zu erhöhen, wird in IAS 1.113, soweit dies praktikabel möglich ist, eine systematische Darstellung der Anhangangaben vorgeschrieben. Hierbei sind die Auswirkungen auf die Verständlichkeit und Vergleichbarkeit des Abschlusses zu berücksichtigen. Zudem muss jeder Posten in der Bilanz, (Gesamt-)Ergebnisrechnung, EK-Veränderungsrechnung und KFR einen Querverweis auf sämtliche dazugehörende Informationen im Anhang aufweisen. In IAS 1.114 werden Beispiele für eine systematische Strukturierung der Anhangangaben gegeben, etwa: "giving prominence to the areas of its activities that the entity considers to be most relevant to an understanding of its financial performance and financial position, such as grouping together information about particular operating activities".
Rn. 1075
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Wie bei den anderen Abschlussbestandteilen sind im Anhang nach IFRS (anders als für die Angaben nach §§ 284 Abs. 2, 285) grds. alle quantitativen Vergleichsinformationen der Vorperiode anzugeben, sofern ein Standard nicht anderes erlaubt oder vorschreibt. Wenn es für das Verständnis des Abschlusses der Berichtsperiode von Bedeutung ist, gilt dies auch für verbale und beschreibende Informationen (vgl. IAS 1.38). Auch für den Anhang gilt das Prinzip der Darstellungsstetigkeit (vgl. IAS 1.45).
Rn. 1076
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Ein IFRS-Abschluss hat eine sog. Übereinstimmungserklärung zu enthalten. Er darf nicht als mit den IFRS übereinstimmend bezeichnet werden, solange er nicht sämtliche Anforderungen der IFRS erfüllt (vgl. IAS 1.16). Die Angabe der Übereinstimmung mit den IFRS dient der Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes des Abschlusses. Die Anwendung unangemessener RL-Methoden kann daher weder durch die Angabe der angewandten Bilanzierungsmethoden noch durch Anhangangaben oder zusätzliche Erläuterungen geheilt werden (vgl. IAS 1.18). Um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zu vermitteln, darf nach IAS 1.19 nur unter äußerst seltenen Umständen von einer Vorschrift eines Standards abgewichen werden, verbunden mit flankierenden Angaben (vgl. im Einzelnen IAS 1.20ff.).
Rn. 1077
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Besondere Angaben sind zu machen, wenn die Going Concern-Prämisse bezweifelt oder verneint wird: Soweit dem "Management bei seiner Einschätzung wesentliche Unsicherheiten in Verbindung mit Ereignissen und Bedingungen bekannt sind, die erhebliche Zweifel an der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens aufwerfen, sind diese Unsicherheiten anzugeben. Werden die Abschlüsse nicht auf der Grundlage der Annahme der Unternehmensfortführung aufgestellt, ist diese Tatsache gemeinsam mit den Grundlagen anzugeben, auf denen der Abschluss basiert, unter Angabe der Gründe, warum von einer Fortführung des Unternehmens nicht ausgegangen wird" (IAS 1.25).
Rn. 1078
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Im Übrigen gilt auch für den Anhang der Wesentlichkeitsgrundsatz (vgl. IAS 1.31). Auf eine bestimmte Angabepflicht eines Standards kann demnach verzichtet werden, wenn die anzugebende Information unwesentlich ist.