Rn. 14
Stand: EL 05 – ET: 03/2010
In § 249 Abs. 1 wird ein Katalog zulässiger Rückstellungen aufgeführt. Diese Aufzählung enthält sowohl Rückstellungen für ungewisse Verbindl., die in grds. Weise in Abs. 1 S. 1 geregelt sind, als auch einzelne Aufwandsrückstellungen (Abs. 1 S. 2). Auf eine scharfe Trennung der Rückstellungen für ungewisse Verbindl. von den Aufwandsrückstellungen hat der Gesetzgeber im Interesse der Kontinuität und der Verständlichkeit verzichtet. Außerdem wird klar festgelegt, dass der Kaufmann zur Bildung der Rückstellung verpflichtet ist.
Rn. 15
Stand: EL 05 – ET: 03/2010
Rückstellungen | Art der Berücksichtigung | geregelt in |
für ungewisse Verbindl. | Passivierungszwang | § 249 Abs. 1 S. 1 |
für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften | Passivierungszwang | § 249 Abs. 1 S. 1 |
für unterlassene Instandhaltung (drei Monate) | Passivierungszwang | § 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 |
für Abraumbeseitigung (zwölf Monate) | Passivierungszwang | § 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 |
für Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung | Passivierungszwang | § 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 |
Übersicht: Die einzelnen Rückstellungsarten
Rn. 16
Stand: EL 05 – ET: 03/2010
Der abschließende Charakter dieser Aufzählung ergibt sich aus § 249 Abs. 2 S. 1, der das Verbot, Rückstellungen für andere Zwecke zu bilden, normiert.
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