Rn. 14

Stand: EL 05 – ET: 03/2010

In § 249 Abs. 1 wird ein Katalog zulässiger Rückstellungen aufgeführt. Diese Aufzählung enthält sowohl Rückstellungen für ungewisse Verbindl., die in grds. Weise in Abs. 1 S. 1 geregelt sind, als auch einzelne Aufwandsrückstellungen (Abs. 1 S. 2). Auf eine scharfe Trennung der Rückstellungen für ungewisse Verbindl. von den Aufwandsrückstellungen hat der Gesetzgeber im Interesse der Kontinuität und der Verständlichkeit verzichtet. Außerdem wird klar festgelegt, dass der Kaufmann zur Bildung der Rückstellung verpflichtet ist.

 

Rn. 15

Stand: EL 05 – ET: 03/2010

 
Rückstellungen Art der Berücksichtigung geregelt in
für ungewisse Verbindl. Passivierungszwang § 249 Abs. 1 S. 1
für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften Passivierungszwang § 249 Abs. 1 S. 1
für unterlassene Instandhaltung (drei ­Monate) Passivierungszwang § 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
für Abraumbeseitigung (zwölf Monate) Passivierungszwang § 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
für Gewährleistungen ohne rechtliche ­Verpflichtung Passivierungszwang § 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 2

Übersicht: Die einzelnen Rückstellungsarten

 

Rn. 16

Stand: EL 05 – ET: 03/2010

Der abschließende Charakter dieser Aufzählung ergibt sich aus § 249 Abs. 2 S. 1, der das Verbot, Rückstellungen für andere Zwecke zu bilden, normiert.

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