Rn. 6
Stand: EL 28 – ET: 05/2019
Vorzugsaktien sind Aktien, die den Berechtigten Vorzüge gegenüber den Stammaktionären gewähren. Im Gesetz sind insbesondere die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht genannt (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. §§ 139ff. AktG). Demnach kann das Stimmrecht für solche Aktien ausgeschlossen werden, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Gewinnverteilung ausgestattet sind. Die Ausgabe von stimmrechtslosen Vorzugsaktien ermöglicht dem UN die Aufnahme zusätzlichen EK, ohne damit die bestehenden Mehrheits- und Stimmrechte zu verändern. Vorzugsaktien ohne Stimmrechte dürfen gemäß § 139 Abs. 2 AktG nur bis zur Hälfte des Grundkap. ausgegeben werden. § 152 Abs. 1 Satz 2 AktG bestimmt den gesonderten bilanziellen Ausweis unter Angabe des Nennbetrags.
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