Rn. 9
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Die Geschäftsführer sind verpflichtet, den JA, der aus der Bilanz, der GuV sowie dem Anhang besteht (vgl. §§ 242 und 264 Abs. 1), und den Lagebericht (vgl. § 289) vorzulegen.
Rn. 10
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Ist eine GmbH prüfungspflichtig ((jede GmbH mit Ausnahme der "kleinen"); vgl. §§ 316 und 267 Abs. 2f.), umfasst die Vorlagepflicht auch den Prüfungsbericht des AP (vgl. § 321). § 42a Abs. 1 GmbHG weicht insofern von § 175 Abs. 2 AktG ab, wonach selbst in dem Fall, dass die HV den JA feststellt, der Prüfungsbericht des AP nicht zu den Beschlussvorlagen gehört. Das Recht lehnt sich vielmehr an die Vorlagepflicht des Vorstands gegenüber dem AR an (vgl. § 170 Abs. 1 AktG), die auch den Prüfungsbericht des AP umfasst. Unterwirft sich eine kleine GmbH freiwillig einer AP, so ist sie zur Vorlage des Prüfungsberichts jedenfalls dann verpflichtet, wenn die Prüfung auf einen Beschluss der Gesellschafter zurückgeht (vgl. weitergehend Lutter/Hommelhoff (2023), § 42a GmbHG, Rn. 3; Scholz-GmbHG (2021), § 42a, Rn. 17; Baumbach/Hueck (2022), § 42a GmbHG, Rn. 3).
Verfügt die Gesellschaft über einen gesetzlich vorgeschriebenen AR nach § 6 Abs. 1 MitbestG oder § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG, so ist auch dessen Bericht vorzulegen. Die Pflicht des AR zur Berichterstattung ergibt sich in diesem Fall aus § 25 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG. Ist bei einer GmbH durch Satzung ein AR bestellt, gilt gemäß § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 171 AktG das Gleiche, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag enthält dazu abweichende Regelungen.
Rn. 11
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Ist die Gesellschaft verpflichtet, einen KA (oder Teil-KA) sowie einen Konzernlagebericht aufzustellen (vgl. §§ 290ff.), erstreckt sich die Pflicht zur Vorlage nach § 42a Abs. 4 GmbHG auch auf den KA, den Konzernlagebericht und den Bericht des KA-Prüfers (vgl. §§ 316 Abs. 2, 321; im Einzelnen HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 90ff.).
Der AR einer mitbestimmten GmbH oder GmbH mit einem fakultativ eingerichteten Aufsichtsgremium gemäß § 52 GmbHG hat neben dem JA, Lagebericht und Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns auch den KA und Konzernlagebericht zu prüfen.
Rn. 12
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Der Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschafter (vgl. §§ 29 Abs. 2, 46 Nr. 1 GmbHG) erfolgt i. d. R. aufgrund eines von der Geschäftsführung formulierten Gewinnverwendungsvorschlags, der zugleich mit dem aufgestellten JA der Gesellschafterversammlung vorgelegt wird (vgl. Sudhoff (1992), S. 389). Eine Pflicht zur Vorlage eines Vorschlags zur Gewinnverwendung enthält § 42a Abs. 1 GmbHG nicht (anders im Aktienrecht: §§ 170 Abs. 2, 175 Abs. 2 AktG), wie auch die Abfassung eines solchen Vorschlags nicht zu den gesetzlichen Pflichten der Geschäftsführer gehört. Die Pflicht der Geschäftsführer, einen Vorschlag für die Verwendung des Gewinns vorzulegen, kann sich aber aus der Satzung ergeben (vgl. Baumbach/Hueck (2022), § 42a GmbHG, Rn. 3; a. A. Lutter/Hommelhoff (2023), § 42a GmbHG, Rn. 6, wonach eine Pflicht zur Vorlage eines Gewinnverwendungsvorschlags angenommen wird, soweit die Geschäftsführer davon nicht durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschaftsbeschluss befreit sind).