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III. Abschluss einer D&O-Versicherung

Dr. Robert Weber, Julia Sieber
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Tz. 47

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Der Abschluss einer D&O-Versicherung fällt nach h. M. in die Geschäftsführungskompetenz des Vorstands i. S. v. § 78 Abs. 1 AktG (vgl. KK-AktG (2010), § 93, Rn. 246; Dreher, ZHR 165 (2001), S. 293 (321); BeckOGK-AktG (2021), § 93, Rn. 281ff.; Knapp, DStR 2010, S. 56 (61); AktG-Komm. (2020), § 93, Rn. 56; Thüsing/Traut, NZA 2010, S. 140 (141); Lüneborg/Resch, AG 2017, S. 691 (694); Hölters-AktG (2022), § 93, Rn. 399). Von der zutreffenden h. M. werden die Versicherungsprämien nicht als Vergütungsbestandteil i. S. v. § 87 Abs. 1 AktG angesehen und eine Entscheidungskompetenz des AR hierüber daher abgelehnt (vgl. KK-AktG (2010), § 93, Rn. 246; BeckOGK-AktG (2021), § 93, Rn. 283; HB-GesR (2020/IV), § 26, Rn. 62; Kort, DStR 2006, S. 799 (802); Notthoff, NJW 2003, S. 1351 (1353f.); AktG-Komm. (2020), § 93, Rn. 56). Die individuellen Vorteile des versicherten Vorstands haben keinen eigenen Vergütungscharakter, sondern sind lediglich ein Reflex des UN-Interesses (vgl. BeckOGK-AktG (2021), § 93, Rn. 283). Insgesamt soll der Abschluss einer D&O-Versicherung zwar auch der Absicherung des Vorstandsmitglieds vor Haftungsrisiken aus seiner Tätigkeit für die AG, v.a. aber dem Schutz des Vermögens der AG selbst dienen (vgl. BT-Drs. 16/13433, S. 11). Bei der Innenhaftung übersteigt die Schadenshöhe häufig die Leistungsfähigkeit der Vorstandsmitglieder, so dass die Versicherung einen vollen Ausgleich für die Gesellschaft gewährleistet (vgl. KK-AktG (2010), § 93, Rn. 242; BeckOGK-AktG (2021), § 93, Rn. 282; Seibt/Saame, AG 2006, S. 901 (912)). In Fällen der Außenhaftung führt eine D&O-Versicherung dazu, dass das Organmitglied selbst in Anspruch genommen werden kann und somit die Gesellschaft das Organmitglied nicht von der Haftung gegenüber Dritten freizust...

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