Prof. Dr. Gerrit Brösel, Prof. Dr. Michael Olbrich
Rn. 374
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
§ 253 Abs. 3f. enthalten die Regelungen zur wahlweisen (nur VG des Finanz-AV; vgl. Abs. 3 Satz 6) und pflichtgemäßen außerplanmäßigen Abschreibung (alle VG des AV und UV; vgl. Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4). Hierauf nimmt § 253 Abs. 5 Satz 1 Bezug und fordert eine Wertaufholung bei Wegfall der Gründe nach einer vorangegangenen Niederstwertabschreibung. Demnach fallen ausschließlich VG in den Anwendungsbereich dieser Regelung (vgl. HdR-E, HGB § 253, Rn. 336).
Rn. 375
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Nach § 246 Abs. 1 Satz 4 gilt der derivative GoF "als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand". Damit würde die Zuschreibungspflicht des § 253 Abs. 5 Satz 1 auch für den GoF gelten. Vor dem Hintergrund der VG-Fiktion des derivativen GoF hat der Gesetzgeber in § 253 Abs. 5 Satz 2 ein Zuschreibungsverbot für den derivativen GoF kodifiziert: "Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten". Diese Regelung soll das Aktivierungsverbot für einen originären GoF durch die "Hintertür" sicherstellen, da ein erworbener GoF nach und nach durch einen originären ersetzt wird (vgl. Beck-Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 676; Bonner-HdR (2014), § 253 HGB, Rn. 454; Haufe HGB-Komm. (2019), § 253, Rn. 331).
Rn. 376
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Ein Wertaufholungsverbot für den GoF findet sich in den steuerrechtlichen Vorschriften nicht. "Nach der Einheitstheorie verflüchtigt sich der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert allmählich und wird durch einen selbst geschaffenen ersetzt. Da sich aber Wertab- und Wertzunahme nicht trennen lassen, stellt der Geschäfts- oder Firmenwert ein einheitliches Wirtschaftsgut dar" (BilMoG-HB (2009), Kap. VII, S. 119 (141)). Deshalb ist in der StB eine Zuschreibung auf den GoF nach vorheriger außerplanmäßiger (Teilwert-)Abschreibung durchaus möglich und bei Wegfall der Gründe geboten. Mithin kann nach hier vertretener Ansicht der Wertansatz eines GoF handels- und steuerrechtlich – nicht nur bspw. aufgrund unterschiedlicher ND – unterschiedlich hoch sein.
Rn. 377
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Demgegenüber bejaht Beck Bil-Komm. ((2020), § 253 HGB, Rn. 676, m. w. N.) eine Zuschreibungspflicht nur bei fehlendem isoliertem "Nachweis eines (weiterhin) dauerhaft niedrigeren Teilwerts" für den derivativen GoF und sieht das "steuerrechtliche Wertaufholungsgebot insofern tatbestandlich ins Leere laufen" (beide Zitate; Herv.d. d.Verf.).
Rn. 378
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
vorläufig frei