Rn. 63

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

I. d. R. sind gesondert auszuweisen:

(1) Ausleihungen,
(2) Forderungen und
(3) Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern.

Als Ausleihungen kommen nur Kreditgewährungen in Betracht, die sonst unter dieser Bezeichnung im Finanz-AV (vgl. § 266 Abs. 2 Posten A. III. 2. oder III. 6.) auszuweisen wären. Der Begriff ›Ausleihungen‹ ist gesetzlich nicht festgelegt (vgl. Dusemond/Heusinger-Lange/Knop, HdR-E, HGB § 266, Rn. 54 ff). Der Ausweis sollte unter den Finanzanlagen vor dem Posten ›sonstige Ausleihungen‹ erfolgen.

 

Rn. 64

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Als Forderungen an Gesellschafter sind die entsprechenden Beträge aus folgenden Posten zusammenzufassen:

(1) Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
(2) sonstige VG.

Mit diesem Verständnis wird der Forderungsbegriff nach § 42 Abs. 3 GmbHG weiter gefasst, als der Begriff im Bilanzschema nach § 266 benutzt wird. Würde man sich allein an diejenigen Posten halten, die auch in dem Bilanzschema mit ›Forderungen‹ benannt sind, kämen nur Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in Betracht, was eine Einengung bedeutete, für die jedenfalls hinsichtlich der unter den sonstigen VG zu erfassenden Forderungen keine Begründung ersichtlich ist.

 

Rn. 65

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Zweifel können bestehen, ob auch Besitzschecks, die auf Gesellschafter gezogen sind, und Bankguthaben bei Gesellschafterbanken zu den ›Gesellschafterforderungen‹ gehören. Der kaufmännische Sprachgebrauch verwendet hier nicht den Ausdruck ›Forderungen‹. Dennoch verlangt der Sinn des § 42 Abs. 3 GmbHG, dass auch diese VG kenntlich gemacht werden, falls sie sich an Gesellschafter richten. Allerdings sollte hier von der Möglichkeit eines ›davon-Vermerks‹ Gebrauch gemacht werden, so dass die grds. Zuordnung zu § 266 Abs. 2 Posten B. IV. erhalten bleiben kann.

 

Rn. 66

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Als Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern kommen in Betracht:

(1) Anleihen;
(2) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
(3) erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
(4) Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
(5) Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
(6) sonstige Verbindlichkeiten.

Bei den Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, den erhaltenen Anzahlungen und den Wechselverbindlichkeiten wird ein Ausweis unter diesen Posten mit einem Vermerk ›davon gegenüber Gesellschaftern‹ i. d. R. der Bilanzklarheit am meisten dienen.

 

Rn. 67

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Fraglich ist, ob Verbindlichkeiten einzuschließen sind, die unter den Rückstellungen ausgewiesen werden, weil ihre Höhe noch nicht feststeht oder weil dem Grunde nach Zweifel an der Berechtigung der Verbindlichkeit bestehen. Angesichts der grds. Abgrenzung, die das Bilanzschema in § 266 Abs. 3 mit den Buchstaben B. und C. zwischen Rückstellungen und Verbindlichkeiten trifft, können die unter Rückstellungen ausgewiesenen Posten nicht zu den Gesellschafterverbindlichkeiten gerechnet werden, selbst wenn die Posten Gesellschafter berühren. Zulässig ist jedoch bei den Rückstellungen ein Vermerk, der auf die entsprechenden Beträge hinweist.

Unter den Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind auch stille Beteiligungen auszuweisen, die Gesellschafter mit ›ihrer‹ GmbH eingegangen sind (vgl. HdR-E, GmbHG § 42, Rn. 68).

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