Rn. 48

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Die Forderung der Generalnorm nach einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bild von der Lage des UN macht deutlich, dass mit der für alle KapG geltenden Generalnorm die Rechenschaftsfunktion des JA unter Beachtung der GoB sichergestellt werden soll. Entsprechendes gilt auch für den von großen und mittelgroßen KapG aufzustellenden Lagebericht, der nach § 289 Abs. 1 ebenfalls ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln soll (vgl. zum Zweck in Bezug auf den Konzernlagebericht Hippel (2011), S. 14). Den Adressaten soll durch Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht, die von KapG der das UN-Register führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das UN-Register zu übermitteln sind (vgl. § 325 i. V. m. § 326), ein zutreffendes Bild von der Lage des UN vermittelt werden.

Kleine KapG brauchen allerdings gemäß § 264 Abs. 1 Satz 4 keinen Lagebericht aufzustellen und gemäß § 326 die GuV sowie die Angaben im Anhang, die sich auf die GuV beziehen, nicht offenzulegen. Für mittelgroße KapG gewährt § 327 ein Wahlrecht, die Bilanz in verkürzter Form und den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2, 8 lit. a) und 12 offenzulegen.

Bei mittelgroßen und großen KapG muss der AP feststellen, ob JA und Lagebericht der Forderung nach einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bild gerecht werden (vgl. im Einzelnen HdR-E, HGB § 317; HdR-E, HGB § 321; HdR-E, HGB § 322). Der AP muss gemäß § 322 Abs. 3 in seinem BV darauf eingehen, ob der JA unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der VFE-Lage vermittelt. Darüber hinaus muss der Prüfer nach § 322 Abs. 6 angeben, ob der Lagebericht nach seiner Beurteilung ein zutreffendes Bild von der Lage des UN vermittelt. Durch die JA-Prüfung soll somit sichergestellt werden, dass JA und Lagebericht der Generalnorm entsprechen. So ist im Lagebericht die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken gemäß § 289 Abs. 1 Satz 4 i. S. d. Generalnorm zu beurteilen und zu erläutern.

 

Rn. 49

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Die Generalnorm des § 264 Abs. 2 bezieht sich auf den gesamten JA und damit auch auf den Anhang. Außerdem wird auch in § 289, der den Inhalt des Lageberichts bestimmt, in Abs. 1 der Wortlaut der Generalnorm aufgenommen. Die angeführten Vorschriften zeigen, dass das den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Bild des UN und damit die Rechenschaft gegenüber den JA-Adressaten keineswegs allein durch die Bilanz und GuV, aber keineswegs auch nur allein vom Anhang (Abkopplungsthese) gewährt werden soll, sondern vielmehr nur gemeinsam durch Bilanz, GuV und Zusatzinformationen, insbesondere im Anhang oder bei Kleinst-KapG unter der Bilanz, aber auch im Lagebericht (vgl. Moxter, AG 1979, S. 141f.; Schruff (1985), S. 45), gewährt werden kann. Erstens fordert § 264 Abs. 2 Satz 2 bzw. Satz 4, dass im Anhang bzw. unter der Bilanz zusätzliche Angaben erforderlich sind, wenn die Bilanz und GuV aufgrund "besonderer Umstände" kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Lage des UN vermitteln (vgl. HdR-E, HGB § 264, Rn. 47). Zweitens sind für den Anhang bestimmte Einzelangaben generell vorgeschrieben. Auf die Bedeutung der Einzelangaben des Anhangs für den Einblick in die VFE-Lage des UN wurde bereits in HdR-E, HGB § 264, Rn. 43ff., eingegangen. Neben der Vielzahl der Einzelangaben im Anhang verlangt das Gesetz in § 289 für den Lagebericht

(1) den Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des UN so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird (Abs. 1 Satz 1),
(2) eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage der Gesellschaft (Abs. 1 Satz 2),
(3) die für die Geschäftstätigkeit bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen und unter Bezugnahme auf die im JA ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern (Abs. 1 Satz 3),
(4) die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken darzustellen (Abs. 1 Satz 4),
(5) die Versicherung der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der KapG (soweit diese als Inlandsemittent i. S. d. § 2 Abs. 14 WpHG Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 WpHG begibt und keine KapG i. S. d. § 327a ist), dass nach bestem Wissen im Lagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der KapG so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird (Abs. 1 Satz 5),
(6) die Angabe der Risikomanagementziele und -methoden der Gesellschaft einschließlich ihrer Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten von Transaktionen, die i. R.d. Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst werden (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. a)), und die Angabe der Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken sowie der Risiken aus Zahlungsstromschwankungen (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b)), denen ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Bilanzierung HGB/EStG Kommentare Online enthalten. Sie wollen mehr?