Rn. 124
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Eine besondere Form der Gewinnverteilung stellt die Vereinbarung einer Mindestdividende (meist in Höhe eines Prozentsatzes) dar, die insbesondere im Fall von BHV häufig anzutreffen ist (vgl. zu GAV allg. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 29 ff.). Sie kommt im Hinblick auf die Gefahren einer "Mehrheitsherrschaft" i. R.d. Beschlussrechts aus § 29 Abs. 2 GmbHG (vgl. allg. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 46ff.) generell aus Gründen des Minderheitenschutzes in Betracht.
Rn. 125
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Nach überwiegender Ansicht kann ein Dritter (nicht die Gesellschaft) eine Dividendengarantie geben (vgl. Baumbach/Hueck (2022), § 29 GmbHG, Rn. 62). Der Dritte kann auch Gesellschafter sein (z. B. ein beherrschendes UN). Der Dritte verpflichtet sich vertraglich zur Dividendenzahlung an einzelne Gesellschafter (z. B. vom Gewinnbezug ausgeschlossene Minderheitsgesellschafter) oder dazu, dem UN (TU) genügend Gewinne zur Abdeckung von Dividendenansprüchen einzelner Gesellschafter zu belassen. Im ersten Fall spricht man von Rentengarantie, im zweiten Fall von Rentabilitätsgarantie. Diese Form der Dividendengarantie ist allerdings mit einem erhöhten Risiko belastet, da im Fall von Verlusten beim TU diese unabhängig von evtl. bestehenden BHV zunächst auszugleichen sind, ehe dann noch weitere Beträge zugeführt werden müssen, damit die Dividendenansprüche erfüllt werden können. In beiden Fällen beruht die Dividendengarantie auf einem (selbständigen) Garantievertrag. Der Garant verpflichtet sich darin, für den Gewinnanspruch einzelner Gesellschafter unabhängig von dem bilanziellen Ausweis eines Jahresüberschusses (hierzu kommt es bei Bestehen eines GAV i. d. R. nicht) einzustehen. Reicht im Fall einer Rentabilitätsgarantie der Gewinn der Gesellschaft zur Deckung der garantierten Ansprüche nicht aus, hat der Garant selbst für die Differenzbeträge einzustehen (Dividendenergänzungsgarantie).
Rn. 126
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Das garantieverpflichtete UN (der "Dritte") hat Rentengarantien als Verbindlichkeiten, Rentabilitätsgarantien als Verpflichtungen aus Gewährleistungsverträgen (vgl. § 251) auszuweisen. Leistet das beherrschende UN (der "Dritte") die Zahlungen, sind diese von dem Ertrag aus einem EAV abzusetzen. Zahlt das TU die Garantiedividenden aus und besteht mit dem garantieverpflichteten UN ein EAV, so ist der abzuführende Gewinn um die Dividendengarantie zu kürzen (vgl. auch § 158 Abs. 2 AktG).
Rn. 127
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Zulässig ist auch, dass die Gesellschaft selbst ihren Gesellschaftern eine Mindestdividende garantiert oder ihnen eine feste Verzinsung ihrer Geschäftsanteile zusagt (vgl. Baumbach/Hueck (2022), § 29 GmbHG, Rn. 62; GmbHG-GroßKomm. (2020), § 29, Rn. 248f.; Rowedder-GmbHG (2022), § 29, Rn. 122). Eine solche Zusage soll allerdings stets unter dem konkludenten Vorbehalt stehen, dass das Stammkap. durch Ausschüttungen nicht geschmälert wird (vgl. § 30 GmbHG). Die Gesellschaft könnte eine solche Garantie also nur erfüllen, solange sie einen entsprechenden Gewinn erwirtschaftet oder offene Rücklagen auflösen kann. Damit unterscheidet sich eine solche "Garantie" deutlich von der unter HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 125, geschilderten Dividendengarantie.