Rn. 13

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Der Posten "Einstellungen in Gewinnrücklagen" stellt den entsprechenden Gegenposten zu den "Entnahmen aus Gewinnrücklagen" des vorgenannten § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AktG dar und ist ebenso vierfach gegliedert.

 

Rn. 14

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Es sind als Ergänzung der GuV nur diejenigen Beträge aufzunehmen, die nicht erst aufgrund eines Gewinnverwendungsbeschlusses der HV (vgl. § 58 Abs. 3 AktG) in die Gewinnrücklagen eingestellt werden. Diese sind vielmehr im Folgejahr in der Bilanz oder im Anhang gemäß § 152 Abs. 3 Satz 1 AktG gesondert darzustellen und im Gewinnverwendungsbeschluss gemäß § 174 Abs. 2 Nr. 3 AktG aufzuführen (vgl. so auch ADS (1997), § 158 AktG, Rn. 17; AktG-GroßKomm. (2018), § 158, Rn. 36; KK-AktG (1991), §§ 275277 HGB, sowie § 158, Rn. 135; Hüffer-AktG (2020), § 158, Rn. 5).

1. Einstellungen in die gesetzliche Rücklage

 

Rn. 15

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

In erster Linie sind Beträge aus dem Jahresüberschuss gemäß § 150 Abs. 2 AktG einzustellen (zum Begriff sowie zur Höhe der gesetzlichen Rücklage vgl. HdR-E, AktG §§ 58, 150 AktG, Rn. 3ff.). Darüber hinaus können auch bei einer vereinfachten Kap.-Herabsetzung i. S. d. § 231 Satz 1 AktG Beträge in die gesetzliche Rücklage eingestellt werden. In diesem Fall ist eine direkte Umbuchung aufgrund des Bruttoprinzips des § 240 Satz 1f. AktG unzulässig (vgl. so auch ADS (1997), § 158 AktG, Rn. 18; AktG-GroßKomm. (2018), § 158 AktG, Rn. 34).

2. Einstellungen in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen

 

Rn. 16

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Die Pflicht zur Einstellung in eine Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten UN ergibt sich aus § 272 Abs. 4 Satz 1–3. Die Rücklage kann aus dem Jahresüberschuss oder aus anderen frei verfügbaren Gewinnrücklagen (vgl. § 272 Abs. 4 Satz 3) gebildet werden. Dabei wird eine direkte Umbuchung von frei verfügbaren Gewinnrücklagen auf Rücklagen für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten UN dann als zulässig erachtet, wenn Entnahme und Einstellung in der Bilanz kenntlich gemacht und nicht lediglich im Anhang ausgewiesen werden (vgl. ADS (1997), § 158 AktG, Rn. 19; AktG-GroßKomm. (2018), § 158, Rn. 37; Hüffer-AktG (2012), § 158, Rn. 5; WP-HB (2019), Rn. F 893). Ist jedoch das Gliederungsschema des § 158 AktG bereits aus anderen Gründen zu beachten, sollte aus dem Gebot der Klarheit und Übersichtlichkeit (vgl. § 243 Abs. 2) heraus auf eine Darstellung nicht verzichtet werden.

3. Einstellungen in satzungsmäßige Rücklagen

 

Rn. 17

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Die Satzung kann die Bildung einer besonderen Rücklage vorschreiben, deren Dotierung auf Grundlage des § 58 Abs. 4 AktG vom Jahresüberschuss zu erfolgen hat (vgl. zur Zulässigkeit solcher Bestimmungen Müller, WPg 1969, S. 245). Die einzustellenden Beträge sind hier auszuweisen. Sofern eine Einstellung in satzungsmäßige Rücklagen erst aufgrund eines HV-Beschlusses erfolgt, gelten die Ausführungen unter HdR-E, AktG § 158, Rn. 14, analog.

4. Einstellungen in andere Gewinnrücklagen

 

Rn. 18

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Es handelt sich hierbei um Einstellungen in andere Gewinnrücklagen, die aufgrund der Regelungen in § 58 Abs. 1, 2 und 2a AktG vorgenommen werden. Im Übrigen gelten die Ausführungen zur Einstellung in satzungsmäßige Rücklagen (vgl. HdR-E, AktG § 158, Rn. 17) analog.

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