Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Dirk Fey
Rn. 99
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Alle, die den JA von Kaufleuten und PersG, die nicht unter § 264a zu subsumieren sind, eigenverantwortlich aufstellen (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB) oder JA für andere erstellen bzw. bei der Erstellung mitwirken, also ggf. auch der StB und/oder der Bilanzbuchhalter (vgl. Mühlberger, DStR 1978, S. 211; Maul, WPg 1980, S. 465 (468)), müssen sich darüber im Klaren sein, dass nach dem StGB sowohl das Unterlassen der unverzüglichen Aufstellung in der Krise als auch ein Überschreiten der "normalen" Frist in den o. a. Fällen strafbar ist, wenn sie im Zusammenhang mit dem Bankrott des UN stehen. Weil die "normale" Aufstellungsfrist aber im Gesetz und durch die Rspr. nicht für alle Kaufleute eindeutig fixiert ist und eine Krise bei verzögerter Aufstellung u. U. fahrlässig nicht erkannt wird, empfiehlt es sich aufgrund der drohenden strafrechtlichen Sanktionen, sobald ein Verdacht für eine Krise besteht, unverzüglich einen vorläufigen JA aufzustellen (vgl. Meilicke, BB 1984, S. 893). Die BStBK weist darauf hin, dass die nicht fristgemäße Aufstellung des JA durch den damit beauftragten StB angesichts der Tatsache, dass die Zahlungseinstellung oder die Insolvenzgefahr nur schwer vorhersehbar ist, immer ein strafrechtliches Risiko in sich birgt (vgl. BStBK, StB 1989, S. 33 (35)). Deuten keinerlei Anhaltspunkte auf eine Krise hin und ist darum von der UN-Fortführung auszugehen, darf eine Aufstellungsfrist von etwa sechs bis neun Monaten für Nicht-KapG und PersG, die nicht unter § 264a fallen, als vereinbar mit den handelsrechtlichen Zwecken des JA angenommen werden, soweit spezialgesetzliche Regelungen keine anderen Aufstellungsfristen vorsehen und kein begründeter Ausnahmefall eine Fristverlängerung rechtfertigt. Nicht zulässig für die Aufstellung der HB dürfte die allein steuerrechtlichen Zwecken genügende Frist von einem Jahr sein (vgl. ADS (1995), § 243, Rn. 43; Mundt (1990), S. 147 (148ff.)).