Rn. 120

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Nach § 258 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 146 AktG trägt die Gesellschaft neben den Kosten der Prüfung (Vergütung des Sonderprüfers nebst Auslagenerstattung; vgl. HdR-E, AktG § 258, Rn. 115) auch die Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Antrag stattgibt und den Sonderprüfer bestellt. Lehnt das Gericht den Antrag ab, so sind den Antragstellern die Gerichtskosten aufzuerlegen (vgl. ADS (1997), § 258 AktG, Rn. 91). Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten (z. B. Rechtsanwaltsgebühren) findet nicht statt, diese trägt also unabhängig vom Ausgang des Antragsverfahrens jeder Beteiligte selbst. Die Pflicht zur Kostenerstattung besteht für die Gesellschaft ohne Rücksicht auf den Ausgang der Sonderprüfung. Allerdings sieht § 146 AktG ausdrücklich vor, dass Erstattungsansprüche der Gesellschaft gegen Dritte von der Erstattungspflicht i. R.d. Verfahrens unberührt bleiben. Denkbar ist etwa – wenn sich aufgrund der Sonderprüfung die Mangelfreiheit von JA und/oder Anhang ergibt – ein Anspruch aus § 826 BGB gegen die Antragsteller, wenn diese das Antragsrecht missbraucht haben (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 146, Rn. 3). Stellen sich nach der Sonderprüfung die im Antrag behaupteten Mängel von JA und/oder Anhang als zutreffend heraus, so ist zu prüfen, ob diese Mängel und damit die Gerichtskosten und die weiteren Kosten nicht durch eine Pflichtwidrigkeit der Gesellschaftsorgane verursacht sind. Erstattungsansprüche können sich dann aus den §§ 93, 116 AktG in Gestalt von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft ergeben.

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