Rn. 35
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Als bloße Definitionsnorm (vgl. HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 14) kennt § 15 AktG keine selbständigen Rechtsfolgen. Systematisiert man die Rechtsfolgen bei Vorliegen verbundener UN, so lassen sich folgende Bereiche abgrenzen:
(1) | Rechtsfolgen, die für alle UN gelten, |
(2) | Rechtsfolgen, die für einzelne Arten verbundener UN gemeinsam gelten,
|
(3) | Rechtfolgen, die ausschließlich für einzelne Arten von verbundenen UN gelten,
|
Übersicht: Systematisierung der Rechtsfolgen bei Vorliegen verbundener UN
Rn. 36
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Als abgeleitete Rechtsfolgen des § 15 AktG lassen sich diejenigen Rechtnormen subsumieren, die an den Begriff der verbundenen UN anknüpfen und für alle UN gelten, sofern ihre weiteren Voraussetzungen vorliegen. Nicht deckungsgleich mit § 15 AktG sind die in § 271 – wenig glücklich – als "verbundene Unternehmen im Sinne dieses Buches" bezeichneten MU und TU (vgl. Hüffer-AktG (2022), § 15, Rn. 22). Denn das MU muss danach in der Rechtsform einer KapG bzw. haftungsbeschränkten PersG i. S. d. § 264a geführt werden. Eine Ausnahme tritt dann ein, wenn ein als Nicht-KapG geführtes MU einen befreienden KA aufstellt oder aufstellen könnte. Die handelsrechtlichen Vorschriften verfolgen primär das Ziel der Offenlegung von UN-Verbindungen.
Rn. 37
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Die Rechtsfolgen, die gemeinsam für alle verbundenen UN i. S. d. § 15 AktG gelten, betreffen i.W. den Erwerb eigener Aktien, Kredite an die Organe der UN, Informationspflichten des Vorstands gegenüber der HV und dem AR sowie die (zu prüfende) Berichterstattung über die Beziehungen zu verbundenen UN gemäß § 312 AktG:
§ 71 Abs. 1 Nr. 2 und § 71a Abs. 1 Satz 2 AktG:
Zulässigkeit des Erwerbs eigener Anteile, um diese AN eines verbundenen UN zum Erwerb anzubieten sowie zulässige Finanzierung des Erwerbs von Aktien durch AN der Gesellschaft oder eines verbundenen UN.
Kreditgewährung an ein verbundenes UN, wenn sich in dessen Vertretungsorgan oder AR ein Vorstandsmitglied, Prokurist oder Generalhandelsbevollmächtigter der AG, KGaA bzw. SE befindet.
Berichtspflicht des Vorstands an den AR bei bestimmten geschäftlichen Vorgängen in verbundenen UN.
Auskunftsverlangen des AR über geschäftliche Beziehungen zu verbundenen UN.
Kreditgewährung an ein verbundenes UN, wenn sich in dessen Vertretungsorgan oder AR ein AR-Mitglied der AG, KGaA bzw. SE befindet.
Auskunftspflicht gegenüber den Aktionären in der HV über Beziehungen zu verbundenen UN.
Auskunftsverweigerungsrecht bei Nachteil für ein verbundenes UN.
Bericht der Sonderprüfer über Tatsachen, deren Bekanntwerden einem verbundenen UN Nachteile zufügen kann.
Bedingte Kap.-Erhöhung zur Gewährung von Bezugsrechten an AN und Geschäftsführungsmitglieder verbundener UN);
Begrenzung der Berichtspflicht über Tatsachen, deren Bekanntwerden einem verbundenen UN Nachteile zufügen kann.
§ 312 Abs. 1 Satz 1f. AktG:
Bericht über Beziehungen zu verbundenen UN und über Rechtsgeschäfte mit diesen; ferner über die auf Veranlassung oder im Interesse dieser UN getroffenen oder unterlassenen Maßnahmen.
Prüfung des Abhängigkeitsberichts durch den AP.
Prüfung des Abhängigkeitsberichts durch den AR.
Sonderprüfung der geschäftlichen Beziehungen zu einem mit dem herrschenden UN verbundenen UN.
"Kein Bericht über Beziehungen zu verbundenen UN bei GAV" (Überschrift).
Haftung bei fehlerhaftem Abhängigkeitsbericht oder fehlendem Nachteilsausgleich.
Strafbare unrichtige Darstellung der Beziehungen zu verbundenen UN, falsche Angaben gegenüber einem Prüfer eines verbundenen UN.
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