Rn. 169

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Hat sich ein UN für die zweite Alternative, nämlich die getrennte Aufstellung von gesonderter GuV und einer Überleitung (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 159ff.), entschieden, dann ist neben der GuV (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 160ff.) zusätzlich eine Überleitung zum Gesamtergebnis vorzunehmen. Ausgangspunkt dieser Überleitung ist das Periodenergebnis (Gewinn/Verlust) der GuV. Auf Basis des Periodenergebnisses sind nun sämtliche erfolgsneutrale Vorgänge, welche das "Gesamtergebnis" beeinflusst haben, anzugeben. Diese Vorgänge sind grds. in einem eigenen Bereich unter der Bezeichnung "Sonstiges Ergebnis" (OCI) in die Gesamtergebnisrechnung aufzunehmen. Jeder Bestandteil des OCI ist nach seiner Art zu unterteilen und danach einzuordnen, ob das OCI gar nicht oder nur bei Eintreten bestimmter Bedingungen in die GuV umzugliedern ist ((sog. "recycling"); vgl. IAS 1.82A; ED/2019/7.74f.). In IAS 1.7 bzw. ED/2019/7.B50 sind diejenigen Geschäftsvorfälle aufgeführt, die aufgrund anderer Standards im OCI und damit erfolgsneutral zu erfassen sind (z. B. Veränderungen in der Neubewertungsrücklage für das Sach-AV (IAS 16) und immaterielle Vermögenswerte des AV (IAS 38), Neubewertungen leistungsorientierter Pensionspläne (IAS 19), Gewinne und Verluste aus der Umrechnung von JA einer ausländischen Geschäftseinheit (IAS 21), Gewinne und Verluste aus der Neubewertung bestimmter finanzieller Vermögenswerte (IFRS 9) etc.

 

Rn. 169a

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Hinsichtlich der Angabe von Ertragsteuern ergibt sich aus IAS 1.90 bzw. ED/2019/7.80 ein Wahlrecht, welches Auswirkungen auf die Bestandteile des OCI (einschließlich deren Umgliederungen) hat. Die Ertragsteuern sind nämlich in der Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang anzugeben, was zur Folge hat, dass das OCI entweder brutto oder netto ausgewiesen werden muss (vgl. IAS 1.91; ED/2019/7.81). Faktisch ergibt sich aber eine Angabepflicht im Anhang, um die geforderte Aufgliederung der Ertragsteuern nach Art der einzelnen Posten des OCI auch detailliert darstellen zu können (vgl. Bonner IFRS-Komm. (2021), IAS 1, Rn. 285).

 

Rn. 169b

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Neben der Angabe der "Ertragsteuern" sind ferner Umgliederungsbeträge ("reclassification adjustments") im OCI oder im Anhang gemäß IAS 1.92ff. (ED/2019/7.77ff.) darzustellen. Umgliederungsbeträge sind Beträge, die es nach Maßgabe des dann jeweils einschlägigen Standards bei Realisierung u. U. aus dem OCI in die GuV umzugliedern gilt (vgl. IAS 1.93; ED/2019/7.78). Hintergrund solcher Umgliederungen ist, dass in früheren oder aktuellen Perioden nicht realisierte Gewinne oder Verluste eines Vorgangs zunächst erfolgsneutral im OCI erfasst wurden, indes im Realisationszeitpunkt von dort (erfolgswirksam) in die GuV umzugliedern (sog. "recycling") sind, um schließlich eine doppelte Erfassung im "Gesamtergebnis" zu vermeiden (vgl. IAS 1.93; ED/2019/7.78). Umgliederungsbeträge entstehen bspw. bei der Veräußerung eines ausländischen Geschäftsbetriebs im Zusammenhang mit Währungseffekten nach IAS 21 (vgl. IAS 1.95; ED/2019/7.B51).

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