Rn. 48

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

§ 17 Abs. 1 PublG in der durch das sog. Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) vom 03.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 1534ff.) geänderten Fassung sanktioniert mangels ausdrücklicher Anordnung (vgl. HdR-E, PublG §§ 17–21a, Rn. 5) zunächst nur vorsätzliches Handeln. Demgegenüber ist bei den Taten nach § 17 Abs. 1 Nr. 1a oder Nr. 3 PublG gemäß dem neu eingefügten Abs. 2 der Vorschrift bereits leichtfertiges Handeln weiterhin strafbar (vgl. Haufe HGB-Komm. (2021), § 331, Rn. 68ff.). Korrespondierend zu der Änderung in der Parallelvorschrift des § 331 wurde der Zusatz "vorsätzlich oder leichtfertig" in § 17 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 3 PublG gestrichen und ein neuer Abs. 2 aufgenommen. Der Differenzierung zwischen vorsätzlichem und leichtfertigem Handeln wird durch ein geringeres Strafmaß für leichtfertiges Handeln Rechnung getragen.

 

Rn. 49

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen der Tatumstände. Ausreichend ist aber bedingter Vorsatz, d. h. die billigende Inkaufnahme der Begehung der Tat. Davon ist auszugehen, wenn der Täter aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Gefahr erkennt, dass er die Verhältnisse des UN unrichtig wiedergibt oder verschleiert und er sich damit abfindet, ohne eine weitere Überprüfung vorzunehmen sowie ggf. Änderungen zu veranlassen (vgl. Heymann (2020), § 331 HGB, Rn. 51; dem folgend HdR-E, HGB § 331, Rn. 50; Beck Bil-Komm. (2022), § 331 HGB, Rn. 23). In diesem Fall nimmt er das Ergebnis billigend in Kauf, so dass bedingter Vorsatz vorliegt.

 

Rn. 50

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Um die Argumentation, dass kein vorsätzliches Handeln vorlag, außer Kraft zu setzen, ist bei Taten nach § 17 Abs. 1 Nr. 1a oder Nr. 3 PublG bereits leichtfertiges Handeln strafbar. Unter Leichtfertigkeit ist in diesem Zusammenhang ein erhöhtes Maß an Fahrlässigkeit zu verstehen, die in etwa vergleichbar ist mit der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht (vgl. Fischer-StGB (2022), § 15, Rn. 20; HdR-E, HGB § 331, Rn. 51; Beck Bil-Komm. (2022), § 331 HGB, Rn. 27). Die Abgrenzung zum bedingten Vorsatz ist oftmals schwierig, hat jedoch nur für den Schuldvorwurf und damit für das Strafmaß Bedeutung.

 

Rn. 51

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

§ 17 Abs. 1 Nr. 1a oder Nr. 3 PublG erfordern außerdem, dass der Täter zum Zweck der Befreiung

handelt (vgl. ADS (1997), § 11 PublG, Rn. 42f.).

 

Rn. 52

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Der Vorsatz fehlt, wenn der Täter glaubt, dass die von ihm wiedergegebenen Verhältnisse des UN oder des (Teil-)Konzerns richtig sind. Hier liegt aber oftmals eine leichtfertige Begehung nahe. Praktisch schwierig sind diejenigen Fälle, in denen sich der Täter nicht bewusst ist, in welchem Umfang er Angaben zu machen hat, und er deshalb seine Angaben für ausreichend hält. Denn Vorsatz verlangt nicht die Kenntnis, Verbotenes zu tun. Dennoch wird regelmäßig ein den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum vorliegen, wenn sich der Täter bei einer Straftat i. S. d. § 17 Abs. 1 Nr. 4 PublG nicht bewusst ist, dass eine von ihm nicht gemachte Angabe seiner Auskunftspflicht unterliegt (vgl. HdR-E, HGB § 331, Rn. 61ff.; Heymann (2020), § 331 HGB, Rn. 112; Haufe HGB-Komm. (2021), § 331, Rn. 77).

 

Rn. 53

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Sofern es sich bei den Äußerungen der gesetzlichen UN-Vertreter um rein private Äußerungen handelt, begründen diese keine Strafbarkeit i. S. d. § 17 PublG (vgl. HdR-E, HGB § 331, Rn. 15).

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