Rn. 72

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Nach der Fälligkeitsregel des § 311 Abs. 2 AktG muss der Nachteilsausgleich spätestens zum Ende des GJ erfolgen. Das bedeutet nicht, dass zu diesem Zeitpunkt auch eine vollständige Kompensation vorliegen muss. Die Höhe der erforderlichen Ausgleichsleistung bestimmt sich vielmehr nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung. Wenn ein Nachteil bezifferbar ist, muss die Ausgleichsvereinbarung den Ausgleichsanspruch aber ebenfalls beziffern und darf ihn nicht von der späteren Feststellung des Nachteils abhängig machen (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2012, II ZR 30/11, NZG 2012, S. 1030ff. (Rn. 23); a. A. Arnold/Gärtner, in: FS Stilz (2014), S. 7 (17ff.)). Zudem müssen Art, Umfang und Leistungszeit der als Ausgleich zugesagten Vorteile festgelegt werden. Wird nur ein unbezifferter Anspruch auf Ausgleich später festgestellter Nachteile eingeräumt, wird die erforderliche Klarheit nicht geschaffen und der Forderung des § 311 Abs. 2 AktG nach konkreter Festlegung der Vorteile nicht entsprochen (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2012, II ZR 30/11, NZG 2012, S. 1030ff. (Rn. 23)). Spätere Wertverschiebungen sind unbeachtlich. Wertveränderungen, die während des GJ bis zum Zeitpunkt der Vorteilsgewährung eingetreten sind, müssen dagegen berücksichtigt werden (h. M.; vgl. nur KK-AktG (2004), § 311, Rn. 126f.; Hüffer-AktG (2022), § 311, Rn. 40).

 

Rn. 73

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Der Nachteilsausgleich ist i. d. R. als sonstiger betrieblicher Ertrag zu bilanzieren. Soweit der Vorteil bereits vor Eintritt des Nachteils gewährt wird, kann je nach den Umständen eine Rückstellung bzw. ein RAP gebildet werden. Sie sind später jeweils in Höhe der eintretenden Nachteile aufzulösen (vgl. ADS (1997), § 311 AktG, Rn. 66; MünchKomm. AktG (2020), § 311, Rn. 375f.). Die Auswirkungen des Nachteilsausgleichs auf die Bilanz sind, soweit dies erforderlich ist, im Anhang zu erläutern (vgl. ADS (1997), § 311 AktG, Rn. 66).

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