Rn. 391

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Nach § 285 Nr. 9 sind im Anhang anzugeben „für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung jeweils für jede Personengruppe

  1. die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch die Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden. Außer den Bezügen für das Geschäftsjahr sind die weiteren Bezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr gewährt, bisher aber in keinem Jahresabschluss angegeben worden sind. Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen sind mit ihrer Anzahl und dem beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt ihrer Gewährung anzugeben; spätere Wertveränderungen, die auf einer Änderung der Ausübungsbedingungen beruhen, sind zu berücksichtigen;
  2. die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen. Buchstabe a Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Ferner ist der Betrag der für diese Personengruppe gebildeten Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen und der Betrag der für diese Verpflichtungen nicht gebildeten Rückstellungen anzugeben;
  3. die gewährten Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinssätze, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls im Geschäftsjahr zurückgezahlten oder erlassenen Beträge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse”.
 

Rn. 392

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Mit § 285 Nr. 9 werden Art. 16 Abs. 1 lit. e) und 17 Abs. 1 lit. d) der Bilanz-R in nationales Recht umgesetzt. Die Angabepflicht besteht für mittelgroße und große KapG und PersG i. S. v. § 264a, dem PublG unterliegende UN (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 3–5, 5 Abs. 2 PublG), Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (vgl. § 340a Abs. 1) sowie Versicherungs-UN (§ 341a Abs. 1). Die Angabepflicht besteht auch für UN, die einen IFRS-EA nach § 325 Abs. 2a offenlegen.

"Bei Gesellschaften, die keine börsennotierten Aktiengesellschaften sind, können die in § 285 Nr. 9 Buchstabe a und b verlangten Angaben über die Gesamtbezüge der dort bezeichneten Personen unterbleiben, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lassen" (§ 286 Abs. 4). § 286 Abs. 4 setzt(e) dabei Art. 43 Abs. 3 der 4. EG-R i. d. F. der Mittelstands-R 90/604/EWG ((ABl. EG, L 317/57ff. vom 16.11.1990); derweil: Art. 17 Abs. 1 lit. d) Unterabs. 2 der Bilanz-R) um; daraus resultiert das Gebot einer R-konformen Auslegung und Rechtsfortbildung von § 285 Nr. 9.

Kleine KapG und diesen nach § 264a gleichgestellte (haftungsbeschränkte) PersG i. S.d § 267 Abs. 1 brauchen die Angaben nach Nr. 9 lit. a) und b) nicht zu machen (vgl. § 288 Abs. 1 Nr. 1). Gemäß § 267a Abs. 2 ist diese Befreiung auch für Kleinst-KapG und Kleinst-PersG i. S. v. § 264a gegeben. "§ 285 Nr. 9 Buchstaben a und b des Handelsgesetzbuchs gilt für die persönlich haftenden Gesellschafter mit der Maßgabe, dass der auf den Kapitalanteil des persönlich haftenden Gesellschafters entfallende Gewinn nicht angegeben werden braucht" (§ 286 Abs. 4 AktG). Für Kreditinstitute entfällt die Angabe der Zinssätze, der wesentlichen Bedingungen sowie der Tilgungen (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 RechKredV).

Auf die Angabe der von verbundenen UN erhaltenen Bezüge wurde verzichtet, weil diese Angabe in der 4. EG-R nicht vorgeschrieben war (vgl. BT-Drs. 10/4268, S. 110). Sofern das UN allerdings als MU zur Aufstellung eines KA verpflichtet ist, ergeben sich gewisse Angaben aus dem KA (vgl. § 314 Abs. 1 Nr. 6). Zu lit. b) musste, um Art. 43 Abs. 1 Nr. 12 der 4. EG-R (derweil: Art. 17 Abs. 1 lit. d) Unterabs. 1 der Bilanz-R) zu genügen, aufgenommen werden, dass der Betrag der für die früheren Mitglieder gebildeten Rückstellungen sowie der nicht gebildeten Rückstellungen anzugeben ist. Die Vorschrift setzt(e) Art. 43 Abs. 1 Nr. 12f. der 4. EG-R um (vgl. BT-Drs. 10/4268, S. 110f.; derweil: Art. 17 Abs. 1 lit. d) Unterabs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 lit. e) der Bilanz-R). Eine entsprechende Angabepflicht besteht für den Konzernanhang nach § 314 Abs. 1 Nr. 6.

 

Rn. 393

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12.12.2019 (BGBl. I 2019, S. 2637ff.) wurden die mit dem Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz (VorstOG) vom 03.08.2005 (BGBl. I 2005, S. 2267ff.) in das HGB eingeführten Vorschriften zur individualisierten Offenlegung der Vorstandsbezüge börsennotierter AG aufgehoben und in einen (von der handelsrechtlichen RL losgelösten) aktienrechtlichen Vergütungsbericht (vgl. § 162 AktG; BT-Drs. 19/9739, S. 108ff., 119f.; im Übrigen HdR-E, AktG § 162) überführt. Das DRSC hat – da es für den ...

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