Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Christoph Hell
Rn. 106
Stand: EL 39 – ET: 06/2023
Nach § 315e Abs. 1 müssen kap.-marktorientierte KapG und ihnen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a, die als MU einen KA nach den §§ 290ff. zu erstellen haben, bei der Erstellung des KA anstatt der Regelungen des HGB diejenigen nach IFRS beachten. § 315e Abs. 1 bestimmt zudem, welche HGB-Vorschriften des Zweiten bis Achten Titels weiterhin Anwendung finden müssen. Zudem sind die Bestimmungen des Neunten Titels und die Vorschriften außerhalb des Zweiten Unterabschn., die den KA und den Konzernlagebericht betreffen, ebenfalls entsprechend anzuwenden, wenn der KA nach IFRS erstellt wird.
Rn. 107
Stand: EL 39 – ET: 06/2023
Gleiches gilt für UN, die bis zum jeweiligen BilSt die Zulassung eines Wertpapiers i. S. d. § 2 Abs. 1 WpHG zum Handel an einem organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG im Inland beantragt haben (vgl. § 315e Abs. 2). Auch diese MU müssen ihren KA zwingend unter Beachtung der IFRS erstellen und dabei die in § 315e Abs. 1 genannten Vorgaben beachten.
Rn. 108
Stand: EL 39 – ET: 06/2023
Ist weder § 315e Abs. 1 noch Abs. 2 einschlägig, dürfen MU ihren KA nach den in § 315e Abs. 1 genannten IFRS aufstellen (Wahlrecht), wobei bei Inanspruchnahme dieses Wahlrechts sämtliche Vorgaben des § 315e Abs. 1 zu beachten sind (vgl. § 315e Abs. 3).
Rn. 109
Stand: EL 39 – ET: 06/2023
KapG und ihnen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a haben die ergänzenden Vorschriften des Zweiten Abschn. zu beachten. Dieser umfasst die §§ 264 bis 335c. Dabei ist u. a. der Dritte Unterabschn. "Prüfung", der die §§ 316 bis 324a beinhaltet, auch von denjenigen UN vollumfänglich zu beachten, die ihren KA nach § 315e verpflichtend oder freiwillig nach den Regelungen der IFRS erstellen. Wird also ein KA anstatt nach HGB nach den Regelungen der IFRS erstellt, ergeben sich vom Grundsatz her keine Unterschiede bei der Beachtung der in § 321 verankerten Vorgaben zur Erstellung eines Prüfungsberichts (vgl. auch HdR-E, HGB § 321, Rn. 95c). Gleiches gilt für einen nach § 325 Abs. 2a erstellten IFRS-EA. So verweist § 324a Abs. 1 Satz 1 auf die entsprechende Anwendung der Bestimmungen des mit "Prüfung" überschriebenen Dritten Unterabschn. auf einen nach § 325 Abs. 2a erstellten IFRS-EA, sofern sich diese auf den JA beziehen.
Rn. 110
Stand: EL 39 – ET: 06/2023
Ganz generell ist zu konstatieren, dass sich § 321 auf KapG und ihnen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a (vgl. zum Anwendungsbereich HdR-E, HGB § 321, Rn. 1ff.) bezieht, die sich freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung einer Prüfung nach den §§ 316ff. unterziehen und bei denen der AP das Ergebnis seiner Prüfung zum JA, IFRS-EA nach § 325 Abs. 2a oder KA (nach HGB oder IFRS) sowie ggf. zu einem (Konzern-)Lagebericht schriftlich zu berichten hat. Bereits dies verdeutlicht, dass die angewandten RL-Normen keinerlei Einfluss auf den Geltungsbereich des § 321 haben. Ob die Abschlüsse (JA/EA und/oder KA) der betreffenden UN nach HGB und/oder IFRS erstellt werden, spielt somit für die grds. Anwendung des § 321 keine Rolle.