Rn. 42a
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Für eine Verletzung der Aktivierungsverbote des § 248 sieht das HGB keine speziellen zivilrechtlichen Rechtsfolgen vor. Eine Aktivierung nicht ansatzfähiger VG oder Aufwendungen stellt jedoch eine Überbewertung i. S. d. § 256 Abs. 5 Nr. 1 AktG dar, die bei KapG ggf. zur Nichtigkeit ihres JA führen kann. Eine etwaige qua Unterlassens gebotener Aktivierung induzierte Unterbewertung mündet indes nur dann in einer Nichtigkeit, wenn dadurch die Vermögens- und Ertragslage des betreffenden UN vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird (vgl. § 256 Abs. 5 Nr. 2 AktG).
Rn. 42b
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Handelt ein Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder AR einer KapG bzw. dieser qua § 264a gleichgestellten PersG (vgl. § 335b) bei der Aufstellung oder Feststellung des JA § 248 zuwider, so kann diese Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden (vgl. § 334 Abs. 1 Nr. 1 lit. a), Abs. 3f.); Selbiges gilt in Bezug auf solche UN, die den Regelungen des PublG unterworfen sind (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 lit. a), Abs. 3f.). Darüber hinaus kommt im Falle einer unrichtigen Lagedarstellung eine Freiheitsstrafe gemäß § 331 Abs. 1 Nr. 1 in Betracht (vgl. auch § 17 Abs. 1 Nr. 1 PublG).
Rn. 42c
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Schließlich können Verstöße gegen die Vorschriften des § 248 abhängig von ihrer Schwere auch zu einer Einschränkung oder gar Versagung des BV gemäß § 322 Abs. 4 führen (vgl. HdR-E, HGB § 322, Rn. 32ff.; im Übrigen IDW PS 405 (2021)).
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