Rn. 48
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Da die Anteils- oder Kap.-Mehrheit im Einzelfall von der Stimmenmehrheit abweichen kann (vgl. HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 41), wird in § 16 Abs. 3 AktG auch die Stimmenmehrheit zur Begründung einer Mehrheitsbeteiligung herangezogen. Dabei wird grds. in derselben Weise vorgegangen wie bei der Feststellung der Anteilsmehrheit. Die Berechnung erfolgt ohne Rücksicht auf die Rechtsform nach dem Verhältnis der Stimmrechte, die das beteiligte UN ausüben kann, zur Gesamtzahl aller Stimmrechte. Stets erforderlich ist allerdings die Anwendbarkeit des Mehrheitsprinzips. Wenn das Einstimmigkeitsprinzip gilt, wie z. B. in aller Regel bei PersG, dann scheidet eine Mehrheitsbeteiligung kraft Stimmrechtsmehrheit aus (vgl. HB-GesR (2020/IV), § 69, Rn. 31). Die Berechnungsformel stellt sich damit wie folgt dar:
Bei der Ermittlung der Gesamtzahl aller Stimmrechte (Nenner der Berechnungsformel) ist es unerheblich, ob die Stimmrechte vom jeweiligen Anteilseigner auch ausgeübt werden können, d. h. "Stimmrechtsbeschränkungen jeglicher Art bleiben bei der Ermittlung der Stimmrechtssumme grds. außer Betracht, da es für das beteiligte Unternehmen möglich sein muss, seine Stimmenanteile ungeachtet individueller Umstände in der Person Dritter festzustellen" (MünchKomm. AktG (2019), § 16, Rn. 37; vgl. so auch WP-HB (2021), Rn. C 80; Hüffer-AktG (2022), § 16, Rn. 11). Bei der Ermittlung der Höhe der gehaltenen ausübbaren Stimmen sind solche Stimmrechtsbeschränkungen dagegen zu berücksichtigen (vgl. HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 49). Wie bei der Berechnung der Kap.-Mehrheit (vgl. HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 45f.) sind von der Gesamtzahl die Stimmrechte aus eigenen Anteilen sowie aus Anteilen abzusetzen, die einem Dritten für Rechnung des UN gehören. Nicht abzuziehen sind hingegen die Stimmrechte aus Anteilen, die abhängigen UN gehören; hier gilt insoweit das Gleiche wie bei der Berechnung der Anteilsmehrheit (vgl. HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 47, ebenso wie die dazu geäußerte Kritik bei Bayer (MünchKomm. AktG (2019), § 16, Rn. 34, 38)).
Rn. 49
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Bei der Ermittlung der Anzahl der gehaltenen ausübbaren Stimmen des Anteilseigners (Zähler der Berechnungsformel) sind solche Stimmrechte nicht zu berücksichtigen, die der Anteilseigner aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder des Gesellschaftsvertrags nicht ausüben kann (Stimmrechtsbeschränkungen). Hierunter fallen insbesondere Stimmrechtsbeschränkungen
- bei unterlassener Mitteilung nach § 20 Abs. 7 AktG (vgl. Hüffer-AktG (2022), § 16, Rn. 11; ablehnend MünchKomm. AktG (2019), § 16, Rn. 40) oder
- (bei nicht börsennotierten KapG) aufgrund des statutarischen Höchststimmrechts nach § 134 Abs. 1 Satz 2 AktG sowie vornehmlich
- resultierend aus Stimmrechtsvollmachten (vgl. AktG-GroßKomm. (2017), § 16, Rn. 36; KK-AktG (2011), § 16, Rn. 46).