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V. Bewertung

Prof. Dr. Jens Poll
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Rn. 16

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Im Gegensatz zum früheren Recht (vgl. HdR-E, GmbHG § 71, Rn. 3ff.) sind auch für die Bewertung die Vorschriften über den JA entsprechend anwendbar. Für VG des AV bestimmt § 71 GmbHG ergänzend, dass sie "wie Umlaufvermögen zu bewerten [sind, d.Verf.], soweit ihre Veräußerung innerhalb eines übersehbaren Zeitraums beabsichtigt ist oder diese Vermögensgegenstände nicht mehr dem Geschäftsbetrieb dienen" (Abs. 2 Satz 3).

Ausgangspunkt der Bewertung sind diejenigen Buchwerte, die in der Schlussbilanz der laufenden Geschäftstätigkeit enthalten sind (vgl. HdR-E, GmbHG § 71, Rn. 3). Sie sind jedoch in folgenden Bereichen zu korrigieren:

 

Rn. 17

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Gegenstände des AV sind nach § 71 Abs. 2 Satz 3 GmbHG wie UV zu bewerten, soweit ihre Veräußerung innerhalb eines übersehbaren Zeitraums beabsichtigt ist oder diese VG nicht mehr dem Geschäftsbetrieb dienen. Liegen diese Voraussetzungen vor, gilt das strenge NWP des § 253 Abs. 4 (vgl. HdR-E, HGB § 253, Rn. 268ff.; Baumbach/Hueck (2022), § 71 GmbHG, Rn. 20). Als "übersehbar" wird man einen Zeitraum von ein bis zwei Jahren ansehen können.

Ist der Wert, der den VG am Stichtag "beizulegen" ist, niedriger als der Buchwert, so ist grds. eine Abwertung erforderlich, wie sie für UV in § 253 Abs. 4 Satz 2 vorgeschrieben ist.

Der "beizulegende Wert" ist i. d. R. der Versilberungswert, also der Preis, der bei einer Gesamtveräußerung anteilig auf die Gegenstände des AV entfällt oder der bei einer Einzelveräußerung für den einzelnen Gegenstand (z. B. Beteiligung, Grundstück, Maschine etc.) zu erwarten ist. Für die Bewertung ist also von wesentlicher Bedeutung, ob mit einer Gesamtveräußerung gerechnet werden kann. Das strenge NWP soll gemäß § 71 Abs. 2 Satz 3 GmbHG jedoch nur gelten, soweit die Veräu...

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