Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Boris Hippel
Rn. 50
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
§ 264 Abs. 2 Satz 3 wurde durch das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG) vom 05.01.2007 (BGBl. I 2007, S. 10ff.) eingeführt und zuletzt infolge des sog. Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte vom 12.08.2020 (BGBl. I 2020, S. 1874ff.) entsprechend geändert (vgl. BT-Drs. 19/17343, S. 20). Die Vorschrift dient dazu, die Vorgaben aus Art. 4 Abs. 2 lit. c) der Transparenz-R 2004/109/EG (ABl. EU, L 390/38ff. vom 31.12.2004) umzusetzen (vgl. BT-Drs. 16/2498, S. 54f.).
Nach § 264 Abs. 2 Satz 3 sind die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs (vgl. HdR-E, HGB § 264, Rn. 7) einer KapG, die als Inlandsemittent i. S. d. § 2 Abs. 14 WpHG Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 WpHG begibt, verpflichtet, in einer dem JA beizufügenden schriftlichen Erklärung zu versichern, dass nach bestem Wissen der JA ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild i. S. d. § 264 Abs. 2 Satz 1 vermittelt oder der Anhang Angaben nach Satz 2 enthält. Von dieser Vorschrift sind KapG i. S. v. § 327a befreit.
Die Abgabe der schriftlichen Versicherung muss höchstpersönlich erfolgen, d. h., sie darf nicht an einen Vertreter delegiert werden (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 264 HGB, Rn. 87). Die schriftliche Erklärung bezieht sich dabei nach h. M. auf den festgestellten JA (vgl. MünchKomm. HGB (2020), § 264, Rn. 107). Ferner verdeutlicht der Gesetzgeber mit dem Zusatz "nach bestem Wissen", dass nicht fahrlässiges, sondern nur vorsätzliches Handeln rechtliche Folgen bezüglich der Abgabe des Bilanzeids bei fehlerhaften Angaben im JA auslöst (vgl. ausführlich MünchKomm. HGB (2020), § 264, Rn. 111ff.).
Eine zu § 264 Abs. 2 Satz 3 parallele Vorschrift gilt hinsichtlich des Lageberichts gemäß § 289 Abs. 1 Satz 5, hinsichtlich des KA gemäß § 297 Abs. 2 Satz 4 sowie bezüglich des Konzernlageberichts gemäß § 315 Abs. 1 Satz 5. Die schriftliche Versicherung wird auch als "Bilanzeid" bezeichnet und orientiert sich an den Vorschriften der Section 302 des sog. Sarbanes-Oxley Act (vgl. BT-Drs. 16/2498, S. 55). Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs können die schriftliche Versicherung in Bezug auf den JA (vgl. § 264 Abs. 2 Satz 3) sowie hinsichtlich des Lageberichts (vgl. § 289 Abs. 1 Satz 5) zu einem kombinierten Bilanzeid zusammenfassen. In jedem Fall muss der Bilanzeid im Jahresfinanzbericht enthalten sein (vgl. § 114 Abs. 2 Nr. 3 WpHG).