Rn. 32

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Gemäß § 171 Abs. 2 Satz 4 AktG hat der AR am Ende seines Berichts zusammenfassend darzulegen, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen gegen die Vorlagen zu erheben sind und er den vom Vorstand aufgestellten JA billigt. Bestehen seitens des AR keine Einwendungen, so genügt die Mitteilung dieses Sachverhalts (vgl. ADS (1997), § 171 AktG, Rn. 74; Hüffer-AktG (2023), § 171, Rn. 24). Gleiches gilt seit dem TransPuG für den KA (vgl. § 171 Abs. 2 Satz 5 AktG).

Sowohl unwesentliche Beanstandungen als auch Beanstandungen, die bereits vor Abgabe des Berichts behoben wurden, sind vom AR nicht mitteilungspflichtig (vgl. ADS (1997), § 171 AktG, Rn. 75; Hölters-AktG (2022), § 171, Rn. 22).

 

Rn. 33

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Gemessen am großen Umfang der Prüfung durch den AR können sich sowohl Einwendungen aus Verstößen gegen die gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften als auch etwaigen Unzweckmäßigkeiten, bspw. des Gewinnverwendungsvorschlags des Vorstands, ergeben (vgl. ADS (1997), § 171 AktG, Rn. 76). Dabei müssen die berichtspflichtigen Mängel nicht zwangsläufig auch zu einer Einschränkung oder Versagung des BV des AP geführt haben (vgl. ADS (1997), § 171, Rn. 76; Henssler/Strohn (2022), § 171 AktG, Rn. 12f.; KK-AktG (2012), § 171, Rn. 82; a. A. Hüffer-AktG (2023), § 171 AktG, Rn. 24; BeckOGK-AktG (2023), § 171, Rn. 80).

 

Rn. 34

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Unverzichtbarer Teil des Berichts ist die ausdrückliche Erklärung des AR, ob er den vom Vorstand aufgestellten JA bzw. KA billigt oder nicht. Einwendungen im Bereich des Lageberichts oder Gewinnverwendungsvorschlags beeinflussen diese Erklärung nicht, da sich die Billigungserklärung lediglich auf den JA bzw. KA bezieht. Bei Einwendungen gegen den Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns hat der AR jedoch seinen eigenen Gewinnverwendungsvorschlag in den Bericht aufzunehmen (vgl. AktG-GroßKomm. (2018), § 171, Rn. 227; KK-AktG (2012), § 171, Rn. 28; ADS (1997), § 171 AktG, Rn. 41). Sollte der AR gravierende Bedenken zu Aussagen im Lagebericht oder Konzernlagebericht haben, so kann er dies – unabhängig von der Billigung oder Nichtbilligung des JA bzw. KA – an anderer Stelle in seinem Bericht zum Ausdruck bringen.

 

Rn. 35

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Erhebt der AR keine Einwendungen gegen den JA, ist dieser gebilligt und somit festgestellt, es sei denn, Vorstand und AR beschließen ausnahmsweise, die Feststellung nach § 172 Satz 1 AktG der HV zu überlassen (vgl. HdR-E, AktG § 172, Rn. 1ff.). Versagt der AR seine Billigung, so hat gemäß § 173 Abs. 1 AktG die HV den JA festzustellen (vgl. HdR-E, AktG § 173, Rn. 1ff.).

 

Rn. 36

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Sollte die AG, KGaA oder SE ein MU i. S. d. § 290 sein, und erstreckt sich somit die Prüfungspflicht auch auf den KA und den Konzernlagebericht (vgl. HdR-E, AktG § 171, Rn. 6), so musste auch bereits vor Inkrafttreten des TransPuG über das Ergebnis dieser Prüfung der HV berichtet werden; dies wurde durch das TransPuG präzisiert. Ebenso besteht die Berichtspflicht gegenüber der HV, wenn der AR einen Abhängigkeitsbericht gemäß § 314 AktG zu prüfen hat (vgl. HdR-E, AktG § 171, Rn. 15).

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