Rn. 61
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Eine nachträgliche Änderung des aufgestellten JA durch Geschäftsführer oder Gesellschafter ist bei der GmbH unbeschränkt zulässig. Den Gesellschaftern ist es ferner unter gewissen Voraussetzungen nicht verwehrt, den JA nach Feststellung zu ändern (vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 43, 45). Ist die Gesellschaft prüfungspflichtig und erfolgte die Änderung des JA nach Vorlage des Prüfungsberichts, wird nach § 316 Abs. 3 jedoch eine erneute Prüfung des JA und Lageberichts (Nachtragsprüfung) notwendig, "soweit es die Änderung erfordert". Die Notwendigkeit einer erneuten Prüfung, der Anfertigung eines Nachtragsberichts sowie einer entsprechenden Ergänzung des BV folgt daraus, dass mit der Änderung inhaltlich und rechtlich ein "neuer" JA vorliegt, der von dem ursprünglich erteilten BV nicht gedeckt und daher nicht i. S. v. § 316 Abs. 1 Satz 2 geprüft ist. Ein ungeprüfter JA kann nicht wirksam verabschiedet werden; eine auf ihm beruhende Entscheidung über die Gewinnverwendung ist grds. nichtig (vgl. zur Möglichkeit einer Heilung dieses Mangels durch einen uneingeschränkten BV hinsichtlich der Änderungen § 173 Abs. 3 AktG (vgl. HdR-E, AktG § 173, Rn. 17), der allerdings auf die GmbH keine Anwendung findet; vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 63f.).
Rn. 62
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
§ 316 Abs. 3 Satz 1 verlangt eine erneute Prüfung, "soweit es die Änderung erfordert". Diese Formulierung umschreibt lediglich den konkreten Prüfungsumfang (die geänderten Teile des JA); sie macht die Nachtragsprüfung nicht etwa von der Erheblichkeit der Änderungen abhängig. Eine Nachtragsprüfung ist folglich bei allen Änderungen vorgeschrieben ((h. M.); vgl. ADS (1997), § 42a GmbHG, Rn. 48; Lutter/Hommelhoff (2023), Anhang zu § 42 GmbHG, Rn. 32ff.). Gegenstand der Nachtragsprüfung ist der JA und der Lagebericht, soweit es die Änderung mit ihren Ausstrahlungen auf JA und Lagebericht erfordert (vgl. BeckOK-HGB (2024), § 316, Rn. 23; Lutter/Hommelhoff (2023), Anhang zu § 42 GmbHG, Rn. 32ff.).
Rn. 63
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
In das Recht der GmbH hat keine Vorschrift Eingang gefunden, die eine Frist für die Nachtragsprüfung nach § 316 Abs. 3 vorsieht, wenn diese aufgrund von Änderungen des JA durch die Gesellschafterversammlung erfolgt ist und diese bereits in einen Feststellungsbeschluss eingegangen sind. Im Aktienrecht gilt hier die in § 173 Abs. 3 AktG getroffene Regelung über die schwebende Unwirksamkeit eines Feststellungsbeschlusses (vgl. HdR-E, AktG § 173, Rn. 17). An einer entsprechenden Regelung mangelt es im GmbHG. Auch § 316 bestimmt nicht eindeutig, welche Rechtsfolgen die Änderung eines bereits geprüften und bestätigten JA hat, außer, dass die Verpflichtung zur Nachtragsprüfung in § 316 Abs. 3 bestimmt wird. Anders aber als § 162 Abs. 3 AktG 1965, wo es hieß, dass ein bereits erteilter BV infolge nachträglicher Änderung des JA unwirksam sei, spricht § 316 Abs. 3 Satz 2 lediglich von einer Ergänzung des BV. Ergänzt werden kann allerdings nur etwas, was dem Grunde nach, wenn auch vielleicht unvollständig, noch wirksam besteht (vgl. so auch BT-Drs. 10/317, S. 95; der Wortlaut der entsprechenden Gesetzesfassung hat sich nicht geändert). Es ist daher davon auszugehen, dass eine nachträgliche Änderung bei einer GmbH über die Rechtsfolge des § 316 Abs. 3 hinaus keine Wirkungen aufschiebender oder auflösender Natur entfaltet (vgl. BeckOK-HGB (2024), § 316, Rn. 24).
Rn. 64
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Handelt es sich um Änderungen eines aufgestellten Abschlusses auf Initiative der Geschäftsführer nach Eingang des Prüfungsberichts und wird der AP rechtzeitig vor dem Termin der Bilanzsitzung entsprechend unterrichtet oder kommen in der Gesellschafterversammlung bereits vorher bekannterweise umstrittene Bewertungsfragen zur Sprache, so ist der AP i. d. R. in der Lage, diese Änderungen vorsorglich zu durchdenken und sich bis zu der Bilanzsitzung abschließend zu äußern.