Rn. 47

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

JA und Lageberichte sowie KA und Konzernlageberichte prüfungspflichtiger Gesellschaften dürfen grds. nur von WP oder WPG geprüft werden (vgl. § 319 Abs. 1 Satz 1); eine Ausnahme gilt lediglich für mittelgroße GmbH und mittelgroße PersG i. S. d. § 264a Abs. 1, deren JA und Lageberichte auch von vBP bzw. BPG geprüft werden dürfen (vgl. § 319 Abs. 1 Satz 2).

 

Rn. 48

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

Abschlüsse dürfen auch durch mehrere Einzelprüfer bzw. Prüfungsgesellschaften geprüft werden (vgl. BT-Drucks. 10/4268, S. 117). In diesem Fall sind mehrere AP zu wählen und zu bestellen. Unzulässig ist die Wahl mehrerer Prüfer durch die Gesellschaftsorgane mit der Maßgabe, dass nur einem oder einigen dieser Prüfer der Prüfungsauftrag erteilt werden soll (vgl. ADS 1995, § 318, Rn. 89). Die rechtliche Stellung mehrerer gewählter AP zueinander und zur prüfungspflichtigen Gesellschaft ist abhängig vom Wahlbeschluss der Gesellschafter. Zu diskutieren sind

(a) die Wahl mehrerer Prüfer mit der Verpflichtung zur gemeinsamen Durchführung der AP,
(b) die Wahl mehrerer Prüfer mit der Verpflichtung, die Prüfung nebeneinander durchzuführen,
(c) die Wahl mehrerer Prüfer mit der Vorgabe, dass jeder Prüfer für einen bestimmten Aufgabenbereich verantwortlich sein soll, und
(d) die Wahl eines Ersatzprüfers, der erst bei einem Wegfall des zunächst gewählten AP tätig werden darf.
 

Rn. 49

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

Ad (a): Zweifelsfrei zulässig ist es, mehrere Prüfer gemeinsam mit der Abschlussprüfung zu betrauen (vgl. IDW PS 208). Die Verpflichtung mehrerer AP kann entweder in der Satzung bzw. im Gesellschaftsvertrag festgelegt sein oder auf Vorschlag der zuständigen Gesellschaftsorgane jährlich neu beschlossen werden. Wählt die HV bzw. Gesellschafterversammlung mehrere Prüfer, so muss, wenn der Wahlbeschluss nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, davon ausgegangen werden, dass die Prüfer gemeinsam prüfen, den Prüfungsbericht gemeinsam erstellen und den Bestätigungsvermerk gemeinsam erteilen (vgl. Kropff 1973, § 163 AktG, Rn. 10). Dem Prinzip einer grds. gemeinsam ausgeführten Prüfung steht nicht entgegen, dass einzelne Prüfungsgebiete zwischen den Prüfern eigenverantwortlich aufgeteilt werden, solange die gemeinsame Verantwortung für das Prüfungsergebnis bestehen bleibt (vgl. ADS 1995, § 318, Rn. 67). So wäre es denkbar, dass die Prüfung aller automatisierten Verarbeitungsvorgänge einem speziell ausgebildeten Prüfer oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft übertragen wird. Allerdings ist zu beachten, dass die Entscheidungsfreiheit jedes einzelnen Prüfers über die Erteilung, Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks auch durch die Verpflichtung zur gemeinsamen Abgabe des Prüfungsurteils unberührt bleibt. Entscheidet sich ein Prüfer für die Erteilung des Bestätigungsvermerks, während der andere Vorbehalte geltend macht, müssen aufgrund der Gesamtverantwortung beider Prüfer alle Vermerke und der Vermerk über die Versagung gem. den §§ 325 ff. offen gelegt werden, da beide Prüfer gemeinsam die Stellung eines gesetzl. AP einnehmen (vgl. ADS 1995, § 318, Rn. 67). Fällt einer der durch die HV bzw. Gesellschafterversammlung gewählten Prüfer z. B. durch Krankheit oder Tod weg, muss für diesen ein Ersatzprüfer bestellt werden, da die Zahl der durch die HV gewählten Prüfer bindend ist. Dieser Grundsatz ist allerdings insofern dispositiv, als die Gesellschafter bei der Wahl der Prüfer festlegen können, dass im Falle der Nichtannahme des Auftrags, der Nichtigkeit der Wahl oder des Wegfalls eines Prüfers die verbleibenden Prüfer die Prüfung allein beenden sollen (vgl. Kropff 1973, § 163 AktG, Rn. 10; ADS 1995, § 318, Rn. 72). Besteht kein derartiger Beschluss, kann der neu hinzukommende Prüfer dann entweder durch eine außerordentliche HV gewählt oder durch das Gericht nach dem Verfahren des § 318 Abs. 4 bestellt werden.

 

Rn. 50

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

Ad (b): Im Schrifttum erörtert wird auch ein Wahlbeschluss mit dem Inhalt, dass mehrere Prüfer den JA nebeneinander und unabhängig voneinander prüfen. In diesem Fall müssten zwei Testate unabhängig voneinander erteilt und zwei Prüfungsberichte verfasst werden. Ob die Wahl mehrerer Prüfer, die nebeneinander tätig werden sollen, zulässig ist, wird kontrovers diskutiert (vgl. für eine Zulässigkeit z. B. Förschle/Heinz, in: Beck Bil-Komm. 2010, § 318, Rn. 12; Lutter, M. 1993, S. 850; dagegen z. B. Kropff 1973, § 163 AktG, Rn. 12; Zimmer 2002, § 318, Rn. 19; Mattheus 2002, § 318, Rn. 52; die Frage offen lassend ADS 1995, § 318, Rn. 84 ff.). Gegen eine Zulässigkeit der Wahl zweier unabhängig voneinander tätiger AP spricht, dass die gesetzl. Grundkonzeption von einer Abschlussprüfung ausgeht (vgl. Kropff 1973, § 163 AktG, Rn. 12) und dass die Abschlussadressaten berechtigterweise ein abschließendes Urteil in Form eines Prüfungsberichts und eines Testats erwarten (vgl. Zimmer 2002, § 318, Rn. 18). Das Nebeneinander zweier voneinander unabhängiger Abschlussprüfungen führt dageg...

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