Rn. 166
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Durch das CSR-RUG wurden einige Berichtspflichten gesetzestechnisch neu geordnet sowie neue Berichtspflichten ergänzt (vgl. Kajüter, KoR 2016, S. 230ff.). Diesen Berichtspflichten ist gemein, dass sie nur für bestimmte kap.-marktorientierte UN gelten. § 289 Abs. 4 verlangt eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des IKS und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den RL-Prozess. § 289a enthält spezifische Vorgaben zu übernahmerechtlichen Angaben. Die §§ 289b–e regeln die nichtfinanzielle Berichterstattung und § 289f die Erklärung zur UN-Führung. Der Kreis der von diesen zusätzlichen Berichtspflichten betroffenen UN wird dabei unterschiedlich abgegrenzt (vgl. auch HdR-E, HGB §§ 289, 289a–f, Rn. 28).
Rn. 166a
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Mit dem ARUG II entfiel der zuvor in § 289a Abs. 2 (a. F.) geregelte Vergütungsbericht. An seine Stelle tritt gemäß § 162 AktG ein gemeinsamer Vergütungsbericht von Vorstand und AR börsennotierter Gesellschaften (AG, KGaA und SE) i. S. d. § 3 Abs. 2 AktG (vgl. HdR-E, AktG § 162). Die Verpflichtung zur Erstellung solch eines Vergütungsberichts besteht für nach dem 31.12.2020 begonnene GJ, also bei Gesellschaften, deren GJ dem Kalenderjahr entspricht, erstmals für das GJ 2021 (vgl. § 26j Abs. 2 EGAktG). Der neue aktienrechtliche Vergütungsbericht ist ein eigenständiger Bericht und somit explizit kein Bestandteil des Lageberichts. Dennoch werden beide Berichte miteinander verknüpft, da in die Erklärung zur UN-Führung ein Verweis auf den Vergütungsbericht aufzunehmen ist (vgl. § 289f Abs. 2 Nr. 1a; BT-Drs. 19/9739, S. 120; HdR-E, HGB §§ 289, 289a–f, Rn. 304a). Inhaltlich verlangt § 162 Abs. 1 AktG einen umfangreichen Katalog an Mindestangaben, der über die bisherigen Angaben im Lagebericht hinausgeht. Nach § 162 Abs. 3 Satz 1 AktG ist der Vergütungsbericht vom AP dahingehend zu prüfen, ob die gesetzlichen Angaben vorliegen. Eine materielle Prüfung ist hingegen nicht erforderlich. Der Vergütungsbericht (einschließlich des Berichts über dessen Prüfung) ist zehn Jahre lang auf der Internetseite des UN an geeigneter Stelle zu präsentieren und für die interessierte Öffentlichkeit (kostenfrei) verfügbar zu halten (vgl. § 162 Abs. 4 AktG).
1. Bericht über das rechnungslegungsbezogene interne Kontroll- und Risikomanagementsystem (§ 289 Abs. 4)
Rn. 167
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Mit dem BilMoG wurde § 289 um eine Pflicht zur Beschreibung der wesentlichen Merkmale des IKS und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den RL-Prozess erweitert. Die Vorschrift setzt Art. 46a Abs. 1 lit. c) der Abänderungs-R 2006/46/EG (ABl. EU, L 224/1ff. vom 16.08.2006) in deutsches Recht um. Hintergrund der Berichtspflicht waren Bilanzskandale, die das Vertrauen der Kap.-Märkte in die Ordnungsmäßigkeit der RL erschüttert haben (vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 288). So wurde als Reaktion auf den Fall Enron in den USA der Sarbanes-Oxley-Act (2002) erlassen, der in Section 404 die UN-Leitung verpflichtet, die Verantwortlichkeit für das RL-bezogene IKS (internal control over financial reporting) und dessen Wirksamkeit zu bestätigen. Die EU hat diese Regelung nicht übernommen, sondern fordert stattdessen lediglich, die wesentlichen Merkmale des IKS und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den RL-Prozess zu beschreiben.
Rn. 168
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
§ 289 Abs. 4 ist nur von kap.-marktorientierten UN i. S. d. § 264d zu beachten. Berichtspflichtig sind somit UN, die mit EK- oder FK-Titeln einen organisierten Kap.-Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG in Anspruch nehmen oder hierfür einen Zulassungsantrag gestellt haben. UN, deren Wertpapiere lediglich im Freiverkehr gehandelt werden, sind von dieser Vorschrift nicht betroffen.
Rn. 169
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Gegenstand der Berichtspflicht ist das auf den RL-Prozess bezogene IKS und Risikomanagementsystem. Wie der RL-Prozess abzugrenzen ist, wird weder im Gesetz noch in der RegB konkretisiert. Es ist jedoch von einer weiten Auslegung des Begriffs auszugehen (vgl. ebenso Strieder, BB 2009, S. 1002 (1003)). Danach reicht der RL-Prozess von der Kontierung und Verbuchung von Geschäftsvorfällen bis hin zur Aufstellung des JA und Lageberichts.
Rn. 170
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Mit dem darauf bezogenen IKS und Risikomanagementsystem wird ein Teilaspekt des allg. IKS und Risikomanagementsystems hervorgehoben. Ersteres dient dazu, betriebliche Abläufe zu überwachen und die Einhaltung definierter Regeln zu überprüfen. Auf die RL bezogen umfasst es Grundsätze, Verfahren und Maßnahmen zur Sicherung ihrer Ordnungsmäßigkeit und zur Einhaltung der maßgeblichen rechtlichen Vorschriften sowie RL-relevante Bereiche des internen Revisionssystems. Das Risikomanagementsystem i. S. v. § 91 Abs. 2 AktG dient der Risikofrüherkennung und der internen Überwachung derselben (vgl. Kajüter (2012), S. 27ff.). Bezogen auf den RL-Prozess geht es v.a. um die Identifikation und Bewertung wesentlicher Risiken, die der Ordnungsmäßigkeit des JA und des Lageberichts entgegenstehen könnten oder zu einem Verstoß gegen rechtliche Vorschriften führen. Da das IKS und Risikomanagementsys...