Dipl.-Kfm. Horst Isele, Dipl.-Kffr. Susanne Urner-Hemmeter
Rn. 77
Stand: EL 25 – ET: 05/2017
Nach § 264 Abs. 2 Satz 1 hat der JA einer KapG bzw. PersG i. S. d. § 264a ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der VFE-Lage zu vermitteln. Für den Ausweis der "UE" bedeutet dies konkret, dass zur Darstellung der tatsächlichen Lage eines UN die "UE" sowohl in Bezug auf die Abgrenzung zu anderen GuV-Posten formell als auch in der Höhe richtig darzustellen sind. Die Generalklausel des § 264 Abs. 2 ist nach dem Willen des Gesetzgebers immer dann heranzuziehen, wenn Zweifel bei der Auslegung und Anwendung einzelner Vorschriften entstehen oder Lücken in der gesetzlichen Regelung zu schließen sind. Soweit Zweifel hinsichtlich der Abgrenzung und der Bemessung der "UE" bestehen, ist es deshalb erforderlich, zusätzliche Erläuterungen im Anhang zu geben. Ein weiterer wesentlicher Punkt zur Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der Ertragslage ist die Kontinuität des Ausweises der "UE". Eine etwaige Unterbrechung der Darstellungsstetigkeit ist im Anhang anzugeben und zu begründen (vgl. Hütten/Lorson, HdR-E, HGB § 265, Rn. 1 ff.).
Rn. 77a
Stand: EL 25 – ET: 05/2017
Die an die inhaltliche Richtigkeit des JA gestellten Anforderungen, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der VFE-Lage eines UN vermitteln zu müssen, sind neben dem Ausweis in der GuV durch zusätzliche Anhanginformationen zu erfüllen. Neben den allg. Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind nach § 285 Nr. 4 die "UE" nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geografisch bestimmten Märkten aufzugliedern (vgl. Oser/Holzwarth, HdR-E, HGB §§ 284 – 288, Rn. 342 ff.). Sofern für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung, müssen periodenfremde "UE" und "Erlösschmälerungen" bezüglich ihrer Art und ihres Betrags im Anhang erläutert werden (vgl. § 285 Nr. 32 (vor BilRUG: § 277 Abs. 4 Satz 3 (a. F.)); Oser/Holzwarth, HdR-E, HGB §§ 284 – 288, Rn. 831 ff.); Selbiges gilt für den Fall, dass ihnen eine "außergewöhnliche Größenordnung" bzw. "außergewöhnliche Bedeutung" zu attestieren ist (vgl. § 285 Nr. 31; Oser/Holzwarth, HdR-E, HGB §§ 284 – 288, Rn. 798 ff.). In diesem Zusammenhang ist sowohl bei der erstmaligen Anwendung des § 277 Abs. 1 (n. F.) im Anhang auf die fehlende Vergleichbarkeit der "UE" hinzuweisen als auch nachrichtlich zu erläutern, wie hoch die "UE" des VJ bei vorzeitiger Anwendung des HGB i. d. F. des BilRUG gewesen wären (vgl. Art. 75 Abs. 2 Satz 3 EGHGB).