Prof. Dr. Peter Oser, Dipl.-Ök. Jochen Holzwarth
Rn. 45
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
"Die mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung können [...] zusammengefasst ausgewiesen werden, wenn [...] dadurch die Klarheit der Darstellung vergrößert wird; in diesem Falle müssen die zusammengefassten Posten jedoch im Anhang gesondert ausgewiesen werden" (§ 265 Abs. 7). § 265 Abs. 7 Nr. 2 setzt Art. 9 Abs. 3 der Bilanz-R in nationales Recht um; daraus resultiert das Gebot einer R-konformen Auslegung und Rechtsfortbildung von § 265 Abs. 7 Nr. 2. Die Angabepflicht besteht für KapG und PersG i. S. v. § 264a, dem PublG unterliegende UN (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 3–5, 5 Abs. 2 PublG), Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (vgl. § 340a Abs. 1) sowie Versicherungs-UN (vgl. § 341a Abs. 1). Kleinst-KapG einschließlich Kleinst-PersG i. S. v. § 264a sind von der Angabepflicht befreit, wenn sie die Anforderungen in § 264 Abs. 1 Satz 5 erfüllen. Die mit der Zusammenfassung nach § 265 Abs. 7 zusammenhängenden Fragen sind unter HdR-E, HGB § 265, Rn. 108ff. erörtert.
Rn. 46
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Da durch die Zusammenfassung die Klarheit der Darstellung vergrößert werden soll, kann der Ausweis der Posten im Anhang nur bedeuten, dass dort grds. nicht mehr, aber auch nicht weniger zu zeigen ist, als in der Bilanz und GuV gezeigt sein würde. Das Ziel wird durch die Informationsverlagerung erreicht (vgl. HdR-E, HGB § 265, Rn. 118; MünchKomm. HGB (2020), § 265, Rn. 21).
Rn. 47
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Eine weitere Untergliederung der Posten oder die Hinzufügung neuer Posten im Anhang ist nur i. R.d. § 265 Abs. 5 zulässig; dies gilt auch für den Ausweis in der Bilanz und GuV. Die Darstellung im Anhang wird so zu gestalten sein, wie sie in der Bilanz und GuV wäre, um die Gleichwertigkeit der Information zu gewährleisten. Daraus folgt, dass die VJ-Zahlen im Anhang anzugeben sind (vgl. ADS (1997), § 265, Rn. 94; Budde/Förschle, DB 1988, S. 1457 (1458)).
Rn. 48
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Ganz allg. kann gesagt werden, die Generalnorm verlange keineswegs, dass "unbedeutende Posten ausgewiesen werden müssen. Sie verbietet einen solchen Ausweis sogar, wenn es sich um eine Vielzahl von derart kleinen Posten handelt, denn ihr Ausweis wäre dann zwar ‚true’, d. h. nicht falsch, aber nicht ‚fair’, weil verwirrend wegen der Vielzahl" (Niehus, WPg 1981, S. 1 (5)). Dies ergibt sich auch aus der Zusammenfassung nach § 265 Abs. 7 Nr. 1, die im Anhang nicht aufzugliedern ist. Die Verlagerung der Information in den Anhang nach § 265 Abs. 7 Nr. 2 dagegen dient nur der Entlastung der Bilanz und GuV, nicht aber der Streichung der mit arabischen Zahlen versehenen Posten. Diese müssen aufgeführt werden. Es wird also danach zu entscheiden sein, ob die Zusammenfassung auf dem Grundsatz der Wesentlichkeit (vgl. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 7ff.) beruht (dann keine Aufgliederung) oder aus dem Grundsatz der Klarheit (vgl. § 243 Abs. 2) hergeleitet wird (dann Aufgliederung) (vgl. i. d. S. auch Bonner HGB-Komm. (2020), § 265, Rn. 83).
Rn. 49–70
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
vorläufig frei