Rn. 22
Stand: EL 28 – ET: 05/2019
Wurde der berichtenden Gesellschaft das Bestehen einer Beteiligung an der Gesellschaft nach den Vorschriften des § 20 Abs. 1 oder Abs. 4 AktG bzw. nach § 33 Abs. 1f. WpHG mitgeteilt (zwingendes Recht), so ist hierüber eine Angabe im Anhang zu machen. Voraussetzung für die Angabepflicht ist demzufolge eine schriftliche Mitteilung über das Vorliegen einer Beteiligung von mehr als 25 % bzw. einer Mehrheitsbeteiligung eines in- oder ausländischen UN (vgl. § 20 Abs. 1f. AktG). Mangelt es an einer entsprechenden schriftlichen Benachrichtigung, so besteht nach Nr. 8 auch dann keine Berichtspflicht, wenn die Gesellschaft aus anderen Quellen dafür Anhaltspunkte hat, dass das Bestehen einer Beteiligung von mehr als 25 % vorliegt (vgl. ADS (1995), § 160 AktG, Rn. 69; AktG-GroßKomm. (2006), § 160, Rn. 34; KK-AktG (2015), § 160, Rn. 46; Hüffer-AktG (2018), § 160, Rn. 14; a. A. Bonner-HdR (1987), § 160 AktG, Rn. 29). Sollte dennoch darüber berichtet werden, muss wegen der Rechtsfolgen des § 20 Abs. 7 AktG deutlich gemacht werden, dass eine Mitteilung noch nicht erfolgte (vgl. ADS (1995), § 160 AktG, Rn. 69; AktG-GroßKomm. (2006), § 160, Rn. 34).
Rn. 23
Stand: EL 28 – ET: 05/2019
Anzugeben ist der Inhalt der jeweiligen Pflichtbekanntmachung (Name des UN, dem die Beteiligung gehört und die Art der Beteiligung, d. h., ob eine Beteiligung von mehr als 25 %, aber nicht mehr als 50 % (i. S. v. § 20 Abs. 1 AktG) oder indessen eine Mehrheitsbeteiligung von mehr als 50 % (i. S. v. § 20 Abs. 4 AktG) besteht). Eine Berichtspflicht über die genaue Höhe des Beteiligungsbesitzes, den Erwerbszeitpunkt u.Ä. ist für Mitteilungen nach § 20 Abs. 1 bzw. Abs. 4 AktG nicht gegeben. Die Angabepflicht besteht nicht nur für das GJ, sondern solange, bis dem UN nach § 20 Abs. 5 AktG das Ende des mitteilungspflichtigen Zustands i. S. d. § 20 Abs. 1 oder Abs. 4 mitgeteilt wird. Anzugeben ist immer lediglich der letzte mitgeteilte Stand. Bei Überschneidungen mit Nr. 7 oder auch mit § 285 Nr. 11 ist eine zusammenfassende Darstellung zulässig (vgl. ADS (1995), § 160 AktG, Rn. 71; AktG-GroßKomm. (2006), § 160, Rn. 35; KK-AktG (1991), § 160, Rn. 144). Der Wortlaut des § 160 Abs. 1 Nr. 8 AktG wurde letztmalig durch Art. 24 Abs. 16 des Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes (FiMaNoG) vom 23.06.2017 (BGBl. I 2017, S. 1693ff.) entsprechend angepasst. Bei Bekanntmachungen im Geltungsbereich des WpHG ist der Meldepflichtige mit Namen oder Firma, Wohnort oder Sitz anzugeben. Die Angabe der Anschrift ist nicht erforderlich (vgl. BR-Drs. 458/99, S. 55). Zusätzlich ist über den Inhalt der Mitteilung (Schwellenwert erreicht, über- oder unterschritten; Tag des Erreichens, Über- oder Unterschreitens; die genaue Höhe des nunmehr gehaltenen Stimmrechtsanteils (mitsamt etwaiger Zurechnung gemäß § 34 WpHG) zu berichten (vgl. bereits ADS (2001), § 160 AktG, Rn. 17).
Rn. 24
Stand: EL 28 – ET: 05/2019
Unterbleibt eine Bekanntmachung, so ist dies nicht mit Sanktionen belegt. Dennoch besteht eine Angabepflicht im Anhang. Eine verzögerte oder unterbliebene Bekanntmachung kann trotz des Verweises in § 160 Abs. 1 Nr. 8 AktG die Angabepflicht nicht entfallen lassen (vgl. ebenso ADS (2001), § 160 AktG, Rn. 15). In einem solchen Fall hat die Angabe mit dem Inhalt zu erfolgen, den die Bekanntmachung korrekterweise hätte haben müssen.