Prof. Paul Scharpf, Dr. Joachim Brixner
Rn. 276
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Die Absicherung von mehreren Grundgeschäften mit einem oder mehreren Sicherungsinstrumenten (Macro-Hedges, Portfolio-Hedges) setzt ein angemessenes Risikomanagementsystem voraus. Ob ein solches Risikomanagementsystem erforderlich ist, hängt nicht von der Bezeichnung der Art der Sicherungsbeziehung ab, sondern von ihrer tatsächlichen Ausgestaltung (vgl. PwC-BilMoG (2009), Abschn. H, Rn. 9).
Rn. 277
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Allg. wird i. S. einer Best Practice bezüglich der an ein Risikomanagementsystem zu stellenden Anforderungen auf die MaRisk – "Mindestanforderungen an das Risikomanagement" – (vgl. BaFin (2017)) Bezug genommen. Für Institute ist die umfängliche Einhaltung dieser Vorschriften stets erforderlich. Bei Nicht-Instituten sind die Anforderungen ggf. sachgerecht zu modifizieren.
Da bei Macro- und Portfolio-Hedges zwar eine eindeutige Zuordnung von Sicherungsinstrumenten zu Grundgeschäften erfolgen muss, die Wirksamkeit jedoch nicht wie bei Micro-Hedges auf individualisierter Basis ermittelt werden kann, ist in diesen Fällen eine Bewertungseinheit nur zulässig, wenn ein angemessenes und wirksames Risikomanagement auf strategischer und operativer Basis vorhanden ist. Wann dies gegeben ist, hängt grds. vom Einzelfall ab (vgl. dazu ausführlich Scharpf/Luz (2000), S. 64ff.; DGRV (2016), Teil 1, Kap. B. II.; KPMG (1995), S. 72ff.).
Rn. 278
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Um die Wirksamkeit (Effektivität) einer Sicherungsbeziehung zu gewährleisten, setzt ein angemessenes und wirksames Risikomanagementsystem bestimmte aufbau- und ablauforganisatorische Mindestregelungen voraus.
Rn. 279
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Zu den aufbauorganisatorischen Regeln gehört bspw. eine funktionale Trennung zwischen Geschäftsabschluss (Handel), Geschäftsabwicklung (Backoffice), Kontrolle und Buchführung (Rechnungswesen). Je nach Größe des Unternehmens und Komplexität der Sicherungsbeziehungen sowie Bedeutung derartiger Geschäfte für das Unternehmen sind die Zuständigkeiten für die Bestände (mit entsprechender ertrags- und risikomäßiger Verantwortung) überschneidungsfrei zu gestalten.
Rn. 280
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Bezüglich der Ablauforganisation ist neben den internen Bestimmungen zur Erfassung offener Risikopositionen und deren Schließung v.a. die Festlegung eines intersubjektiv nachvollziehbaren Verlustrisikolimits sachgerecht, das in einem festgelegten Zeitraum einzuhalten ist, damit der Macro- bzw. Portfolio-Hedge risikomäßig als geschlossen gilt.
Rn. 281
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Die Dokumentation muss bei Macro- und Portfolio-Hedges auch eine Beschreibung des Risikomanagementsystems umfassen, in der insbesondere die festgelegten Risikogrenzen sowie die Verfahren zu ihrer Einhaltung dargestellt sind (vgl. PwC-BilMoG (2009), Abschn. H, Rn. 92).