Prof. Dr. Peter Oser, Dipl.-Ök. Jochen Holzwarth
Rn. 443
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Nach § 285 Nr. 10 sind im Anhang "alle Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und eines Aufsichtsrats [anzugeben, d.Verf.], auch wenn sie im Geschäftsjahr oder später ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, einschließlich des ausgeübten Berufs und bei börsennotierten Gesellschaften auch der Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 des Aktiengesetzes. Der Vorsitzende eines Aufsichtsrats, seine Stellvertreter und ein etwaiger Vorsitzender des Geschäftsführungsorgans sind als solche zu bezeichnen". Die Angabe des ausgeübten Berufs sowie die Zusatzangabe bei börsennotierten Gesellschaften wurden durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 27.04.1998 (BGBl. I 1998, S. 786ff.) eingefügt (vgl. BT-Drs. 13/9712, S. 7, 26).
Rn. 444
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Von der Zusatzangabe für börsennotierte Gesellschaften abgesehen, sind die Angaben von mittelgroßen und großen KapG und PersG i. S. d. § 264a, Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten (vgl. § 340a Abs. 1), Versicherungs-UN (vgl. § 341a Abs. 1) sowie UN zu machen, die nach § 5 Abs. 2 PublG einen Anhang aufzustellen haben. Die Angabepflicht besteht auch für UN, die einen IFRS-EA nach § 325 Abs. 2a offenlegen. Kleine KapG und PersG i. S. d. § 264a sind von der Angabepflicht befreit (vgl. § 288 Abs. 1 Nr. 1); dies gilt somit auch für Kleinst-KapG und Kleinst-PersG i. S. d. § 264a (vgl. § 267a Abs. 2). Mitglieder einer sog. erweiterten Geschäftsleitung, die (z. B. als Generalbevollmächtigte) an der Leitung des UN teilnehmen, ohne Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung zu sein, fallen nicht unter die Angabepflicht. Mitglieder eines freiwillig eingerichteten Überwachungsorgans (als AR oder Beirat bezeichnet) sind zu nennen, wenn die Befugnisse eine effektive Erfüllung dieser Aufgabe ermöglichen (vgl. ähnlich ADS (1995), § 285, Rn. 207; Beck Bil-Komm. (2020), § 285 HGB, Rn. 356). Bei entsprechenden Befugnissen kann es nach hier vertretener Ansicht auf die Bezeichnung des Aufsichtsgremiums nicht ankommen.
Rn. 445
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und AR ist der ausgeübte Beruf anzugeben. Damit ist die tatsächlich ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit (vgl. BT-Drs. 13/9712, S. 26) gemeint, und zwar im Zeitpunkt der Erstellung des Anhangs. Für das Geschäftsführungsorgan ist dies die Funktion, die das Mitglied ausübt (z. B. Personalvorstand, Finanzgeschäftsführer). Ist ein Mitglied für mehrere Bereiche (z. B. Produktion und Logistik) zuständig, so sind alle Aufgabengebiete zu nennen. Entsprechendes gilt, wenn ein Mitglied des Konzernvorstands zugleich Vorstand eines TU ist (z. B. i. R.e. Spartenorganisation). Hier macht es keinen Sinn, nur das Aufgabengebiet mit der größten zeitlichen Beanspruchung zu nennen. Mitglieder des AR haben auch ihren Arbeitgeber (UN, Gewerkschaft, andere Organisationen) anzugeben, damit mögliche Interessenkonflikte offen gelegt werden (vgl. ADS (2001), § 285, Rn. 31). Für Mitglieder des AR, die nicht mehr berufstätig sind, ist eine Fehlanzeige (oder z. B. die Angabe "Pensionär" oder "Rentner") nicht erforderlich. Zulässig ist als klarstellender Hinweis die Angabe des zuletzt ausgeübten Berufs mit entsprechendem Zusatz (z. B. "vormals [...]" oder "[...] i. R.").
Rn. 446
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Bei börsennotierten Gesellschaften ist zusätzlich die Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden AR und anderen Kontrollgremien i. S. d. § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG anzugeben. Letztere sind "vergleichbare[.] in- und ausländische[.] Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen". Darunter fällt die Mitgliedschaft in einem Board ebenso wie in einem Verwaltungsrat, aber auch die Mitgliedschaft in einem Beirat, wenn dieser eine entsprechende Überwachungsaufgabe hat. Die Rechtsform des Wirtschafts-UN (KapG, PersG, Stiftung, ausländische Sonderform) ist ohne Belang (vgl. zum Begriff der vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschafts-UN im Einzelnen Mülbert/Bux, WM 2000, S. 1665ff.). Die Zusatzangabe betrifft Vorstands- und AR-Mitglieder von börsennotierten Gesellschaften gleichermaßen. Der Begriff "börsennotierte Gesellschaften" bestimmt sich im HGB grds. nach § 3 Abs. 2 AktG und nicht nach § 33 Abs. 4 WpHG. Nicht dazu rechnen Gesellschaften, deren Aktien im Freiverkehr gehandelt werden (vgl. zu den Angaben im Einzelnen HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 529ff.).
Rn. 447
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Unter die Angabepflicht fallen alle Mitglieder der Organe, die den Organen angehören oder während des GJ angehört haben. Üblicherweise wird bei den ausgeschiedenen Mitgliedern vermerkt, wann sie ausgeschieden sind (im GJ oder später). Weil das Gesetz die Angabe auch der Mitglieder verlangt, die nach Ende des GJ ausgeschieden sind, wird mit der Angabe die Zeit vom Beginn des GJ bis zur Berichterstattung erfasst (vgl. so auch Bonner HGB-Komm...