Prof. Dr. Peter Oser, Dipl.-Ök. Jochen Holzwarth
Rn. 797a
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
§ 285 Nr. 30a wurde mit Art. 7 des sog. Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (Mindestbesteuerungsrichtlinie-UG) vom 21.12.2023 (BGBl. I 2023, Nr. 397, S. 1ff.) in das HGB eingeführt. Besagte Mindestbesteuerungs-R (ABl. EU, L 328/1ff. vom 22.12.2022) hat i. d. S. zum Ziel, eine globale effektive Mindestbesteuerung sicherzustellen und aggressiven Steuergestaltungen entgegenzuwirken. Das Kernstück deren Umsetzung bildete dabei das Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für UN-Gruppen (MinStG). Daneben enthielt jenes UG die Änderung einiger bestehender steuerlicher Vorschriften sowie mit dem MinStG in Verbindung stehende Anpassungen des HGB.
Gemäß § 285 Nr. 30a sind der "tatsächliche Steueraufwand oder Steuerertrag, der sich nach dem Mindeststeuergesetz und ausländischen Mindeststeuergesetzen nach § 274 Absatz 3 Nummer 2 für das Geschäftsjahr ergibt, oder, wenn diese Gesetze noch nicht in Kraft getreten sind, eine Erläuterung, welche Auswirkungen auf die Kapitalgesellschaft bei der Anwendung dieser Gesetze zu erwarten sind", anzugeben. Eine entsprechende Angabepflicht besteht für den Konzernanhang nach § 314 Abs. 1 Nr. 22a.
Rn. 797b
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Die Angabepflicht besteht für (mittel-)große KapG und PersG i. S. v. § 264a, dem PublG unterliegende UN mit Ausnahme von PersG und Einzel-UN (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 3–5, 5 Abs. 2 PublG), Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (vgl. § 340a Abs. 1) sowie Versicherungs-UN (vgl. § 341a Abs. 1). Kleine KapG und PersG i. S. v. § 264a (ebenso wie Kleinst-Gesellschaften; vgl. § 267a Abs. 2) sind unter Verweis auf Art. 16 Abs. 3 der Bilanz-R von in Rede stehender Angabepflicht befreit (vgl. § 288 Abs. 1 Nr. 1; BT-Drs. 20/8668, S. 240).
Rn. 797c
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Gemäß § 274 Abs. 3 sind die Auswirkungen, die sich aus der Anwendung des MinStG oder entsprechender ausländischer Steuergesetze ergeben, bei dem Ansatz und der Bewertung latenter Steuern nicht zu berücksichtigen. Dies gilt über die Aufnahme eines Verweises in § 306 Satz 5 auch für den KA. Diese Regelung war erstmals für einen Tag nach Verkündung des Gesetzes (27.12.2023) begonnene GJ obligatorisch; durfte aber bereits auf nach dem 31.12.2022 begonnene GJ fakultativ angewendet werden (vgl. Art. 91 Abs. 2 EGHGB).
Rn. 797d
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Neben vorstehender Erleichterung wurde die eben zuvor bereits genannte Angabepflicht (vgl. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 797a) etabliert. In Anlehnung an IAS 12.88B ff. ist es Ziel jener Anhangangabe, im Lichte der verpflichtenden Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern (vgl. § 274 Abs. 3) ein Mindestmaß an Transparenz und Information der Abschlussadressaten sicherzustellen (vgl. BT-Drs. 20/8668, S. 240). Konkret wird insoweit klargestellt, dass – wie auch nach IAS 12.88C – die Pflicht zur Erläuterung der Auswirkungen des MinStG oder ausländischer MinStG auf die KapG nicht kumulativ zu der Pflicht hinzutritt, Angaben zu dem tatsächlichen Steueraufwand oder Steuerertrag machen zu müssen. Der tatsächliche Steueraufwand oder Steuerertrag ist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des betreffenden MinStG bzw. der ausländischen MinStG anzugeben. Bis zum Inkrafttreten jener Gesetze sind die zu erwartenden Auswirkungen bei der Anwendung jener Gesetze entsprechend – vorzugsweise orientiert an den diesbezüglich einschlägigen IE des IAS 12 – zu erläutern (vgl. BT-Drs. 20/9190, S. 167).
Die neuen (Konzern-)Anhangangaben waren erstmals auf JA bzw. KA für ein nach dem 30.12.2023 geendeten GJ anzuwenden (vgl. Art. 91 Abs. 1 EGHGB). Bei kalendergleichem GJ betraf dies damit bereits JA bzw. KA zum 31.12.2023.