A. Einführung

 

Rn. 1

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Gemäß § 111 Abs. 1 AktG hat der AR die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen. Diese allg. Überwachungspflicht erfährt durch § 171 AktG bezüglich der RL ihre Konkretisierung (vgl. ADS (1997), § 171 AktG, Rn. 1; AktG-GroßKomm. (2018), § 171, Rn. 12). § 171 Abs. 1 AktG verpflichtet den AR, den JA, den Lagebericht und den Gewinnverwendungsvorschlag zu prüfen. Seit dem sog. Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 27.04.1998 (BGBl. I 1998, S. 786ff.) erstreckt sich die Prüfungspflicht des AR auch auf den KA und den Konzernlagebericht, wenn betreffende AG, KGaA oder SE ein MU i. S. d. § 290 ist. Im Zuge des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes (CSR-RUG) vom 11.04.2017 (BGBl. I 2017, S. 802ff.) wurde die Prüfungspflicht des AR zudem auf den gesonderten nichtfinanziellen Bericht nach § 289b wie auch den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht nach § 315b ausgeweitet, sofern denn ein solcher Bericht zu erstellen ist. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023 (BGBl. I 2023, Nr. 154, S. 1ff.) wurde schließlich die Prüfungspflicht auf den sog. Ertragsteuerinformationsbericht sowie ggf. die Erklärung, dass das oberste MU bzw. die Hauptniederlassung den Bericht nicht oder nicht gesetzeskonform zur Verfügung gestellt hat, ausgedehnt (vgl. BT-Drs. 20/5653, S. 68f.).

Sollte der JA durch einen AP zu prüfen sein, besteht seit KonTraG eine generelle Teilnahmepflicht des AP an den Plenar- bzw. Ausschusssitzungen und der AP muss über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung Auskunft geben. Nach § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG (a. F.) war die Teilnahme des AP an den Verhandlungen des AR nur auf dessen Verlangen notwendig, wobei es gute Praxis des Berufsstands der WP gewesen ist, auch unter Geltung der alten Rechtslage auf eine Teilnahme an den entsprechenden Sitzungen hinzuwirken. Durch den Gesetzgeber wurde die Berichterstattungspflicht dahingehend konkretisiert, als insbesondere die Schwächen des IKS und Risikomanagementsystems bezogen auf den RL-Prozess zu benennen sowie mögliche Befangenheitsgründe offenzulegen sind.

 

Rn. 2

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Der AR hat gemäß § 171 Abs. 2f. AktG der HV über das Ergebnis seiner Prüfung zu berichten. Durch das KonTraG wurde die Vorschrift eingefügt, dass neben der Art und dem Umfang der Prüfungen der AR bei börsennotierten Gesellschaften auch über die gebildeten Ausschüsse sowie die Zahl der Sitzungen des AR-Plenums und der Ausschüsse zu berichten hat. Wurde der JA durch einen AP geprüft, so muss sich der AR mit dem Prüfungsbericht auseinandersetzen und zu dem Ergebnis der Prüfung durch den AP Stellung nehmen. Durch das sog. Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG) vom 19.07.2002 (BGBl. I 2002, S. 2681ff.) wurde die Berichtspflicht des AR gleichermaßen auf den KA erstreckt (vgl. BT-Drs. 14/8769, S. 22). Weiterhin wurde klargestellt, dass der AP auch an den Beratungen des AR über den KA teilzunehmen und über die wesentlichen Prüfungsergebnisse zu berichten hat. Durch das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) vom 09.12.2004, BGBl. I 2004, S. 3166ff.) wurden die Prüfungs- und Berichtspflichten schließlich auch auf den EA (gemäß § 325 Abs. 2a), der für Publizitätszwecke nach internationalen RL-Standards aufgestellt werden darf, ausgedehnt.

 

Rn. 3

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Sämtliche Vorschriften des § 171 AktG sind zwingendes Recht, d. h., sie sind weder durch die Satzung noch durch Beschluss der Organe modifizierbar oder einem anderen Organ zu übertragen (vgl. § 23 Abs. 5 AktG). Auch der AR selbst kann auf die eigene Prüfung der Unterlagen nicht verzichten; er kann sie weder einem anderen Organ noch einem seiner Ausschüsse zur alleinigen Beschlussfassung übertragen (vgl. § 107 Abs. 3 Satz 7 AktG).

B. Prüfungspflicht des Aufsichtsrats (§ 171 Abs. 1 Satz 1 AktG)

I. Aufgaben der Prüfung

 

Rn. 4

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Die Prüfungspflicht nach § 171 Abs. 1 AktG ist Teil der gesetzlichen Überwachungspflicht und obliegt dem gesamten AR. Sie kann gemäß § 107 Abs. 3 Satz 7 AktG weder an einzelne (sachverständige) AR-Mitglieder noch an einen Ausschuss zur alleinigen Beschlussfassung delegiert werden. Zulässig ist aber die Vorbereitung der eigenen Prüfung durch einen besonderen Ausschuss (Prüfungsausschuss) oder sachverständige Dritte (vgl. ADS (1997), § 171 AktG, Rn. 8f., 13ff., m. w. N., zum Bilanzausschuss; AktG-GroßKomm. (2018), § 171, Rn. 17; KK-AktG (2012), § 171, Rn. 8). § 107 Abs. 3 Satz 2f. AktG enthält besondere Vorschriften zur fakultativen Einrichtung eines Prüfungsausschusses. Ungeachtet der Arbeit des Ausschusses hat jedes AR-Mitglied ein eigenes Prüfungsrecht sowie die persönliche Prüfungspflicht (vgl. ADS (1997), § 171 AktG, Rn. 9; AktG-GroßKomm. (2018), § 171, Rn. 17). Mangelnder Sachverstand oder ungenügende Erfahrung kann ein AR-Mitglied nicht von der Prüfungsteilnahme e...

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