A. Einführung
Rn. 1
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
§ 324 AktG behandelt den Fall einer eingegliederten Gesellschaft und hat zum Hintergrund, dass die eingegliederte Gesellschaft nach § 319 AktG den Status einer rechtlich selbständigen Betriebsabteilung besitzt (vgl. Emmerich/Habersack (2020), § 324 AktG, Rn. 1). Die Hauptgesellschaft darf hiernach über das Vermögen der eingegliederten Gesellschaft bis zur Grenze des durch das Grundkap. gebundenen Vermögens grds. frei verfügen (vgl. Hüffer-AktG (2020), § 324, Rn. 1; KK-AktG (2004), § 324, Rn. 1). § 324 Abs. 1 und 3 AktG betreffen das Vermögen, Abs. 2 den Gewinn der Gesellschaft. § 324 Abs. 1 AktG stellt die eingegliederte Gesellschaft von der Pflicht zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage frei, andererseits besteht nach § 324 Abs. 3 AktG eine Verlustausgleichsverpflichtung, soweit das Grundkap. nicht mehr gedeckt ist. § 324 Abs. 2 AktG erleichtert den Abschluss bestimmter UN-Verträge. Eine Rechtfertigung finden die Regelungen in § 324 AktG darin, dass bei der eingegliederten Gesellschaft außenstehende Aktionäre nicht vorhanden und Gläubiger ausreichend durch die Verpflichtung der Sicherheitsleistung nach § 321 AktG sowie der gesamtschuldnerischen Mithaftung der Hauptgesellschaft nach § 322 AktG gesichert sind (vgl. Emmerich/Habersack (2020), § 324 AktG, Rn. 2; KK-AktG (2004), § 324, Rn. 2).
B. Keine Pflicht zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage (§ 324 Abs. 1 AktG)
Rn. 2
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Gemäß § 324 Abs. 1 AktG wird die in § 150 AktG enthaltene Verpflichtung der AG (KGaA bzw. SE) zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage (vgl. HdR-E, AktG §§ 58, 150, Rn. 1ff.) für die eingegliederte Gesellschaft aufgehoben. Damit finden weder die Vorschriften über die Bildung und Dotierung (vgl. § 150 Abs. 1f. AktG) noch über die Verwendung bei der Eingliederung ggf. vorhandener gesetzlicher Rücklagen nach § 150 Abs. 3f. AktG Anwendung (vgl. Hüffer-AktG (2020), § 324, Rn. 2). Auch entfällt eine etwa erhöhte Dotierungspflicht nach § 300 AktG (vgl. HdR-E, AktG § 300, Rn. 1ff.) selbst dann, wenn etwa ein GAV zwischen der eingegliederten Gesellschaft und der Hauptgesellschaft besteht. § 324 AktG vermag jedoch nicht satzungsmäßige Vorschriften zur Bildung von Rücklagen aufzuheben, hierfür bedarf es vielmehr einer entsprechenden Satzungsänderung (vgl. ebenso Hüffer-AktG (2020), § 324, Rn. 2; KK-AktG (2004), § 324, Rn. 4; MünchKomm. AktG (2020), § 324, Rn. 2). Auf Kap.-Rücklagen ist § 324 AktG nicht (auch nicht analog) anzuwenden (vgl. zutreffend Emmerich/Habersack (2020), § 324 AktG, Rn. 4; Hüffer-AktG (2012), § 324, Rn. 3; KK-AktG (2004), § 324, Rn. 5).
Rn. 3
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Darlehen und sonstige Finanzierungsmaßnahmen einer Hauptgesellschaft gegenüber der eingegliederten Gesellschaft unterliegen nicht den Regelungen über den sog. EK-Ersatz, da aufgrund der umfassenden Regelung in § 322 AktG (gesamtschuldnerische Mithaftung) eine Notwendigkeit hierfür nicht besteht.
C. Gewinnabführungspflichten (§ 324 Abs. 2 AktG)
Rn. 4
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Durch die Eingliederung einer AG, KGaA oder SE in eine Hauptgesellschaft wird nicht automatisch eine Pflicht zur (Teil-)Gewinnabführung begründet. Gleichwohl kann die Hauptgesellschaft durch ihr umfassendes Weisungsrecht nach § 323 Abs. 1 Satz 1 AktG den Gewinn ganz oder teilweise an sich ziehen (vgl. Emmerich/Habersack (2020), § 324 AktG, Rn. 5; Hüffer-AktG (2020), § 324, Rn. 4). Für die Gewinnverlagerung sind daher nach zutreffender Ansicht gesellschaftsrechtlich UN-Verträge bei eingegliederten Gesellschaften nicht erforderlich; vielmehr ist § 324 Abs. 2 AktG vor dem Hintergrund der körperschaftsteuerlichen Organschaft i. S. d. § 14 KStG (vgl. dazu Brönner (2007), Rn. E 52ff.) zu sehen, weshalb insoweit durch § 324 Abs. 2 Satz 1 AktG Erleichterungen zum Abschluss und zur Durchführung von UN-Verträgen für eingegliederte Gesellschaften gewährt werden (vgl. ebenso Emmerich/Habersack (2020), § 324 AktG, Rn. 5; Hüffer-AktG (2020), § 324, Rn. 5). Damit bedarf der Abschluss eines GAV weder eines HV-Beschlusses noch einer Anmeldung und Eintragung noch besonderen Berichts- und Prüfungspflichten (vgl. ausführlich Emmerich/Habersack (2020), § 324 AktG, Rn. 5).
Rn. 5
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
§ 324 Abs. 2 Satz 2 AktG verlangt lediglich Schriftform für den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von UN-Verträgen. Gemäß Abs. 2 Satz 3 AktG wird der Höchstbetrag bei einem geschlossenen UN-Vertrag zur Gewinnabführung mit dem fiktiven Bilanzgewinn festgelegt (zu diesem Begriff vgl. HdR-E, AktG § 300, Rn. 3). Anders als bei § 300 Nr. 1 AktG ist dieser jedoch nicht um einen Verlustvortrag aus dem VJ zu mindern; § 301 AktG wird damit abbedungen. Ebenso bedarf es keiner Dotierung der gesetzlichen Rücklage, vielmehr kann eine etwa bestehende Rücklage aufgelöst werden und dem Bilanzgewinn hinzugerechnet werden (vgl. statt vieler Hüffer-AktG (2020), § 324, Rn. 5). Als Grenze verbleibt allein das Grundkap. (vgl. HdR-E, AktG § 324, Rn. 1). Durch den Abschluss eines GAV wird darüber hinaus das Weisungsrecht der Hauptgesellschaft nicht eingeschränkt (vgl. Emmerich/Habersack (2020), § 324 AktG, ...