A. Einführung

 

Rn. 1

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Gemäß § 266 Abs. 3 A.II. und III. i. V. m. § 272 Abs. 2f. ist seit dem Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) zwischen der Kap.-Rücklage und der Gewinnrücklage zu unterscheiden. Rücklagen sind überwiegend unverteilter Gewinn zur Stärkung der Gesellschaft (vgl. AktG-GroßKomm. (2006), § 150, Rn. 1). Kap.-Rücklagen (vgl. § 272 Abs. 2) rühren nicht aus der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, sondern aus Beiträgen der Gesellschafter. Gewinnrücklagen (vgl. § 272 Abs. 3) sind nur aus den jetzigen und früheren Ergebnissen der Gesellschaft zu bilden.

 

Rn. 2

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Angelsächsischen Vorbildern folgend, unterscheiden die §§ 58, 150 AktG zwischen Gewinn- und Kap.-Rücklagen. § 58 AktG behandelt in Abs. 1 bis 3 die Verwendung des Jahresüberschusses zur Bildung von Rücklagen und in Abs. 4 zur Gewinnverteilung. Ziel der Regelung ist ein angemessener Interessenausgleich zwischen der Selbstfinanzierung des UN und den Ausschüttungserwartungen der Aktionäre (vgl. Hüffer-AktG (2018), § 58, Rn. 1). Insbesondere unter Berücksichtigung des sog. Shareholder Value-Ansatzes (vgl. dazu Schilling, BB 1997, S. 373ff.) ist die Angemessenheit dieses Interessenausgleichs umstritten. § 150 Abs. 1 AktG begründet die Pflicht, eine gesetzliche Rücklage zu bilden, und regelt in Abs. 2 ihre Dotierung und in Abs. 3f. ihre Verwendung. Diese Regelung soll der Kap.-Erhaltung und dem Gläubigerschutz dienen (vgl. ADS (1995), § 150 AktG, Rn. 12, 16; Hüffer-AktG (2018), § 150, Rn. 1).

B. Gesetzliche Rücklage (§ 150 Abs. 1 AktG)

 

Rn. 3

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Nach § 150 AktG ist zwingend eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Insoweit stellt § 150 Abs. 1 AktG klar, dass diese Rücklage bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden ist. Gleiches bestimmt § 270 Abs. 1 Satz 1für die Kap.-Rücklage. Solange die AG nach Gesetz oder Satzung gemäß § 150 Abs. 2 AktG zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage verpflichtet ist, kann die Bilanz der Gesellschaft gemäß § 268 Abs. 1 nur unter jeweils teilweiser Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden.

Gemäß § 272 Abs. 3 gehört die gesetzliche Rücklage nach § 150 AktG zu den Gewinnrücklagen und ist als solche auch auszuweisen. Die Regelung von § 150 AktG ist zwingend und kann durch Satzungsbestimmung nicht abbedungen werden. Ausweislich des § 324 Abs. 1 AktG sind jedoch eingegliederte AG von der Bildung einer gesetzlichen Rücklage befreit.

I. Einstellung in die gesetzliche Rücklage (§ 150 Abs. 2 AktG)

 

Rn. 4

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Ausgangspunkt für die Berechnung des jeweils in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Betrags ist der Jahresüberschuss. Der Jahresüberschuss ist um den Verlustvortrag des VJ zu mindern (vgl. § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AktG), nicht jedoch um einen Gewinnvortrag aus dem VJ zu erhöhen. Weiterhin wird die Einstellung in die gesetzliche Rücklage durch eine Obergrenze von 10 % des Grundkap. bestimmt bzw. des durch die Satzung bestimmten höheren Teils des Grundkap. (unter Berücksichtigung etwaiger daneben gebildeter Kap.-Rücklagen gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3) sowie als jährlicher Zuführungsbetrag durch die Obergrenze von 5 % des berücksichtigungsfähigen Jahresüberschusses.

1. Absolute Obergrenze

 

Rn. 5

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Abgesehen von (nach oben) abweichenden Regelungen in der Satzung ist als absolute Obergrenze 10 % des Grundkap. am BilSt, wie es im Handelsregister eingetragen (vgl. § 189 AktG) und als gezeichnetes Kap. im JA auszuweisen ist, festgelegt (vgl. ADS (1995), § 150 AktG, Rn. 30; AktG-GroßKomm. (2006), § 150, Rn. 24; Hüffer-AktG (2018), § 150, Rn. 6).

Die gesetzliche Zuführungspflicht endet somit, soweit die gesetzliche Rücklage nach § 266 Abs. 3 A.III.1. und die Kap.-Rücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1ff. zusammen 10 % (oder den höheren Anteil nach Satzung) des Grundkap. erreicht haben. Damit ergibt sich folgendes Berechnungsschema:

 
  10 % vom Grundkapital zum Bilanzstichtag
./. Kapitalrücklage i. S. d. § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 zum Bilanzstichtag (unter Berücksichtigung der eben zu jenem Zeitpunkt einzustellenden Beträge (§ 270 Abs. 1))
= Obergrenze der gesetzlichen Rücklage

2. Obergrenze für die jährliche Zuführung

 

Rn. 6

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Gemäß § 150 Abs. 2 AktG beträgt die Obergrenze der jährlichen Zuführung 5 % des Jahresüberschusses abzgl. eines Verlustvortrags. Der Jahresüberschuss ergibt sich aus der GuV. Im Gegensatz zum Verlustvortrag ist ein Gewinnvortrag nicht zu berücksichtigen, da dieser bereits im VJ Berechnungsgrundlage für die gesetzliche Rücklage gewesen ist (vgl. AktG-GroßKomm. (2006), § 150, Rn. 21). Zutreffenderweise wird eine Hinzurechnung von weiteren Beträgen (z. B. passivierter Tantiemenbeträge, Genuss- und Besserungsscheine oder aufwandswirksamer Gewinnanteile) abgelehnt (vgl. ADS (1995), § 150 AktG, Rn. 27; AktG-GroßKomm. (2006), § 150, Rn. 21). Ein höherer Betrag als 5 % kann auch nicht durch eine abweichende Satzungsregelung bestimmt werden.

3. Sonstige Einstellungen

 

Rn. 7

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Über die Möglichkeit der Heraufsetzung der 10 %igen absoluten Obergrenze durch die Satzung auf max. 100 % des Grundkap. (vgl. dazu AD...

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