Dipl.-Kfm. Frederik Hegmanns, Dipl.-Kfm. Thomas Scholz
A. Überblick
Rn. 1
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Nach § 238 Abs. 1 Satz 1 ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den GoB ersichtlich zu machen (vgl. hierzu im Einzelnen HdR-E, HGB § 238, Rn. 4ff.). Der durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom 25.09.2009 (BGBl. I 2009, S. 1102ff.) neu in das HGB eingefügte § 241a enthält für Einzelkaufleute eine größenabhängige Befreiung von der Pflicht zur handelsrechtlichen Buchführung sowie der Aufstellung eines Inventars. Zwar bleibt die Buchführungspflicht gemäß § 238 Abs. 1 formell bestehen, gleichzeitig werden aber durch diese Regelung Größenmerkmale festgelegt, bei deren Unterschreiten keine Verpflichtung zur Buchführung und Aufstellung eines Inventars besteht (Wahlrecht; vgl. dazu grundlegend auch Horn (2013)).
Rn. 2
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll mit der Einfügung von § 241a eine umfassende Deregulierung der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten für Einzelkaufleute erreicht werden (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 1). Einzelkaufleute, die das Befreiungswahlrecht in Anspruch nehmen dürfen, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers ihre RL auf eine deutlich weniger komplexe EÜR nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 EStG beschränken dürfen (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 46). Indessen wird die Anzahl der von jener Regelung begünstigten UN und damit die praktische Bedeutung dieser Befreiungsvorschrift als gering beurteilt (vgl. Petersen/Zwirner (2009), Kap. III, S. 378 (382); Kussmaul/Meyering, DB 2008, S. 1445 (1447); Künkele/Zwirner, DStR 2009, S. 1277 (1278)).
Rn. 3
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
In engem sachlichen Zusammenhang mit § 241a steht die Befreiung von der Verpflichtung zur Aufstellung eines JA gemäß § 242 Abs. 4 (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 242, Rn. 15ff.). Mit dem Verweis des § 141 Abs. 1 Satz 2 AO auf die handelsrechtlichen Regelungen wird § 241a ausgeschlossen, um die Befreiungsvorschrift nicht auch auf die steuerliche Buchführungspflicht auszuweiten (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 47).
B. Anwendungsbereich
Rn. 4
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Die in § 241a verankerte Befreiungsmöglichkeit gilt nach dem Gesetzeswortlaut ausschließlich für Einzelkaufleute. Sie ist anzuwenden auf den Istkaufmann i. S. v. § 1, d. h. Gewerbetreibende, deren UN nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sowie auf den Kannkaufmann i. S. v. § 2, d. h. Kleingewerbetreibende, deren UN zwar keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, die indes freiwillig im Handelsregister eingetragen sind (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 241a HGB, Rn. 2; Staub: HGB (2021), § 241a, Rn. 3; Haufe HGB-Komm. (2023), § 241a, Rn. 8f.; Bonner HGB-Komm. (2019), § 241a, Rn. 3). Gleiches gilt für freiwillig in das Handelsregister eingetragene Land- und Forstwirte (vgl. § 3 Abs. 2f.). Besagte Befreiungsmöglichkeit ist zudem auf den Fiktivkaufmann kraft Eintragung (vgl. § 5) anzuwenden. Dies ist jedoch schon allein deshalb fragwürdig, weil die Buchführungspflicht des Fiktivkaufmanns gemäß § 238 Abs. 1 in der Literatur umstritten ist (vgl. Staub: HGB (2021), § 238, Rn. 8, ebenso wie Bonner-HdR (2013), § 238 HGB, Rn. 15, wonach jeweils eine Buchführungspflicht bejaht wird; a. A. Baumbach/Hopt (2024), § 238 HGB, Rn. 8; Haufe HGB-Komm. (2023), § 238, Rn. 29, sowie Beck Bil-Komm. (2022), § 238 HGB, Rn. 23: Ablehnung der Buchführungspflicht eines Fiktivkaufmanns; widersprüchlich hierzu Beck Bil-Komm. (2022), § 241a HGB, Rn. 2, wonach dem Fiktivkaufmann gleichwohl die Befreiungsmöglichkeit gemäß § 241a zugestanden werden soll). Keine Kaufleute – und damit ohnehin von den §§ 238 bis 241 nicht betroffen – sind hingegen gemäß § 1 Abs. 2 Gewerbetreibende, deren UN nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, und die zudem nicht freiwillig in das Handelsregister eingetragen sind (vgl. §§ 2, 3 Abs. 2f.; strittig: § 5). Nicht unter den Anwendungsbereich von § 241a fallen (haftungsbeschränkte) PersG (i. S. d. § 264a), eG (vgl. BR-Drs. 344/08, S. 100) sowie KapG. Der Kreis der handelsrechtlich Buchführungspflichtigen lässt sich grafisch wie folgt darstellen:
Übersicht: Kreis der Buchführungspflichtigen nach HGB
Rn. 5
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
§ 241a kann auch von kap.-marktorientierten Einzelkaufleuten in Anspruch genommen werden. Zu denken ist hier bspw. an einen Einzelkaufmann, der eine börsennotierte Anleihe begibt. Anfänglich hatte der Gesetzentwurf in einem zweiten Absatz von § 241a vorgesehen, diese von der Inanspruchnahme der Erleichterungsvorschrift auszunehmen, wobei hinsichtlich des Begriffs "kap.-marktorientiert" unmittelbar auf die alte Legaldefinition in § 264d verwiesen wurde (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 47). Diese zunächst geplante Beschränkung des Anwendungsbereichs wurde im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens mangels Relevanz jedoch wieder aus dem Gesetz gestrichen (vgl. BT-Drs. 16/12407, S. 84; im Üb...