A. Inhalt, Anwendungsbereich und Zweck

I. Inhalt von § 319

 

Rn. 1

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

§ 319 bestimmt den Personenkreis, der befähigt ist, gesetzliche JA-Prüfungen gemäß § 316 Abs. 1 sowie gesetzliche KA-Prüfungen gemäß § 316 Abs. 2 durchzuführen. Diese Vorschrift ist nicht neu, sondern findet sich bereits in den früheren Fassungen des HGB und des AktG (vgl. bspw. § 262c HGB 1931, § 137 AktG 1937 und § 164 AktG 1965). Erheblich umgestaltet wurde § 319 sodann zunächst durch das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) vom 04.12.2004 (BGBl. I 2004, S. 3166ff.); die jüngsten Änderungen erfolgten dabei einerseits durch das Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (sog. Abschluss­prüfungsreformgesetz (AReG) vom 10.05.2016 (BGBl. I 2016, S. 1142ff.)) und andererseits durch das Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (sog. Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) vom 31.03.2016 (BGBl. I 2016, S. 518ff.). Im Gegensatz zu § 319a zogen diesen beiden – zuletzt genannten – Gesetzesnovellierungen indes mit Blick auf hier in Rede stehende Norm nur unwesentliche Auswirkungen nach sich (ein historischer Überblick findet sich bspw. in: MünchKomm. HGB (2013) § 319, Rn. 1; prüfungstheoretische Erklärungsansätze zur Unabhängigkeit des AP finden sich etwa bei Marten/Quick/Ruhnke (2015), S. 174ff.).

 

Rn. 2

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

§ 319 Abs. 1 regelt die grds. Qualifikationen des Abschlussprüfers (AP). So dürfen prinzipiell nur Wirtschaftsprüfer (WP) bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (WPG) als AP bestellt werden – lediglich an die gesetzliche JA-Prüfung von mittelgroßen GmbH sowie PersG i. S. d. § 264a werden erleichterte Anforderungen gestellt, da diese auch von vereidigten Buchprüfern (vBP) bzw. Buchprüfungsgesellschaften (BPG) durchgeführt werden kann bzw. darf. Sowohl WP/WPG als auch vBP/BPG müssen jeweils über einen Auszug aus dem Berufsregister verfügen, der die Eintragung nach § 38 Nr. 1 lit. h) bzw. Nr. 2 lit. f) WPO nachweist. Dies umfasst auch das Durchlaufen der Qualitätskontrolle (sog. Peer Review) nach § 57a WPO.

 

Rn. 3

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

§ 319 Abs. 2 regelt als Generalnorm, dass ein WP/vBP als AP ausgeschlossen ist, wenn entweder während des zu prüfenden GJ oder während des Zeitraums der Prüfung (der in der Regel mit der Beauftragung während des zu prüfenden GJ beginnt und mit der Erteilung des BV nach Ende des zu prüfenden GJ endet) eine Besorgnis der Befangenheit aufgrund von Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art vorliegt. § 319 Abs. 3 zählt kasuistisch enumerativ Tatbestände auf, die in jedem Fall zu einer Besorgnis der Befangenheit führen. Dazu gehören Tatbestände, die den WP/vBP persönlich betreffen, wie bspw. Anteilsbesitz am oder Organfunktion beim zu prüfenden Unternehmen sowie Leistungen, die der WP/vBP für das zu prüfende Unternehmen erbringt. Auch eine Umsatzabhängigkeit kann zu einer Besorgnis der Befangenheit führen.

 

Rn. 4

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

§ 319 Abs. 4 überträgt im Grundsatz vorstehende Regelungen auf WPG bzw. BPG; Abs. 5 regelt darüber hinaus die Anwendbarkeit bestimmter Vorschriften auf den Prüfer des KA.

II. Geltungsbereich von § 319

 

Rn. 5

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

§ 319 ist anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen AP i. S. d. §§ 316ff., sowie auf all jene AP, bei denen ein § 322 nachgebildeter BV erteilt wird (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 BS WP/vBP; BGH, Urteil vom 21.01.2010, Xa ZR 175/07, DB 2010, S. 436ff.). Dies umfasst mitunter (auch) AP nach dem PublG (vgl. §§ 6 Abs. 1 und 14 Abs. 1) sowie die AP von Kreditinstituten nach § 340k Abs. 1 und Versicherungsunternehmen nach § 341k Abs. 1 (vgl. dazu ebenso wie im Folgenden auch Bonner HGB-Komm. (2017), § 319, Rn. 8ff., m. w. N.). Abseits dessen verweisen fernerhin anderweitige Vorschriften auf § 319, wie etwa die Regelungen zur aktienrechtlichen Sonderprüfung (vgl. §§ 143 Abs. 2, 258 Abs. 4 Satz 2 AktG), zur Gründungsprüfung (vgl. § 33 Abs. 5 Satz 1 AktG), zur Verschmelzungsprüfung (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 UmwG), zur Kap.-Erhöhung (vgl. § 209 Abs. 4 Satz 2 AktG) sowie zur Prüfung konzernrechtlicher Unternehmensverträge i. S. d. § 293d AktG.

III. Zweck von § 319

 

Rn. 6

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Neben der RL sowie der Verpflichtung zur Offenlegung gilt die AP als "tragende[r] Pfeiler für das Funktionieren der Kapitelmärkte" (Ebke, WPK-Mitteilungen 1998, S. 76 (77)). Das Ziel einer jeden AP ist, die vom Unternehmen offen gelegten Informationen vertrauenswürdig und damit entscheidungsdienlich zu machen. Voraussetzung für die vertrauensbildende Wirkung ist, dass der AP sowohl urteilsfähig als auch urteilsfrei (d. h. unabhängig) ist und dies gegenüber Dritten auch so vermitteln kann (vgl. insbesondere Leffson (...

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